Kurz erklärt: Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (englisch 6AMLD, Richtlinie (EU) 2018/1673) harmonisiert die strafrechtlichen Vorschriften zur Geldwäsche innerhalb der Europäischen Union. Sie definiert Vortaten einheitlich und erweitert die strafrechtliche Verantwortlichkeit, auch für juristische Personen.
Herkunft und Einordnung
Die Richtlinie wurde am 23. Oktober 2018 verabschiedet und ergänzt die vorangegangene 5. Geldwäscherichtlinie. Während die 5AMLD primär präventive Sorgfaltspflichten regelte, konzentriert sich die 6AMLD auf das materielle Strafrecht.
- Amtlicher Titel: Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche.
- Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten: 3. Dezember 2020.
- Teil eines fortlaufenden EU-Regelwerks, das später durch das AML-Paket mit der neuen Behörde AMLA weiterentwickelt wurde.
Wesentliche Inhalte
Die Richtlinie schafft einen einheitlichen Katalog von 22 Vortaten, aus denen Geldwäsche hervorgehen kann, darunter Cyberkriminalität und Steuerstraftaten.
- Einheitliche Definition der Geldwäsche-Vortaten in allen Mitgliedstaaten.
- Mindesthöchststrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe.
- Strafbarkeit auch juristischer Personen (Unternehmen).
- Erfassung von Beihilfe, Anstiftung und Versuch.
Bezug zu Kryptowährungen
Die 6AMLD nennt Cyberkriminalität ausdrücklich als Vortat und erfasst damit auch Straftaten, deren Erlöse in Bitcoin oder anderen Kryptowerten gewaschen werden. In Verbindung mit den präventiven Pflichten der 5AMLD, die Kryptobörsen und Kryptoverwahrer einbezog, entsteht ein umfassender Rahmen, der auch das Waschen von Kryptovermögen strafrechtlich klar erfasst.
Häufige Fragen
Was regelt die 6. EU-Geldwäscherichtlinie?
Sie harmonisiert das materielle Strafrecht zur Geldwäsche, definiert Vortaten einheitlich, setzt eine Mindesthöchststrafe fest und ermöglicht die Bestrafung von Unternehmen.
Wann trat die Richtlinie in Kraft und bis wann war sie umzusetzen?
Die Richtlinie 2018/1673 wurde am 23. Oktober 2018 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht umsetzen.
Wie unterscheidet sich die 6AMLD von der 5AMLD?
Die 5. Richtlinie regelte präventive Pflichten wie Kundenidentifizierung und bezog Kryptodienstleister ein. Die 6. Richtlinie fokussiert dagegen auf das Strafrecht, also Definition von Vortaten und Strafmaß.
Betrifft die Richtlinie auch Kryptowährungen?
Ja, indirekt. Cyberkriminalität ist als Vortat benannt, sodass auch das Waschen von Erlösen in Kryptowerten erfasst wird.
Können Unternehmen nach der 6AMLD bestraft werden?
Ja. Ein wesentliches Merkmal der Richtlinie ist die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch für juristische Personen.
Zusammenfassung
Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2018/1673) harmonisiert das Strafrecht zur Geldwäsche in der EU, definiert 22 Vortaten einheitlich und führt eine Mindesthöchststrafe von vier Jahren sowie die Strafbarkeit von Unternehmen ein. Sie ergänzt die präventiv ausgerichtete 5. Richtlinie und erfasst über den Vortatbestand der Cyberkriminalität auch das Waschen von Kryptovermögen. Die Umsetzungsfrist endete am 3. Dezember 2020.
Weiterführende Quellen
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2018/1673: eur-lex.europa.eu
- Wikipedia: Geldwäscherichtlinie: de.wikipedia.org