Kurz erklärt: Die Haltefrist von einem Jahr bezeichnet im deutschen Steuerrecht die Frist nach § 23 EStG, nach deren Ablauf Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft steuerfrei sind.
Herkunft und rechtliche Einordnung
Die einjährige Haltefrist ergibt sich aus § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Kryptowährungen werden von der deutschen Finanzverwaltung als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft, für die diese Frist gilt. Wird ein solches Wirtschaftsgut länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten, unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer.
Die Frist wird taggenau berechnet: Maßgeblich sind das Anschaffungsdatum und das Veräußerungsdatum. Erst nach Ablauf von mehr als 365 Tagen (bzw. 366 Tagen in Schaltjahren) zwischen Kauf und Verkauf gilt der Vorgang als steuerfrei.
Frühere Diskussion um die Zehnjahresfrist
§ 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG sieht eine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre vor, wenn ein Wirtschaftsgut in mindestens einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Es war lange umstritten, ob diese Verlängerung auch bei Kryptowährungen greift, die zum Lending oder Staking eingesetzt werden.
Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 stellte klar, dass die Zehnjahresfrist bei virtuellen Währungen nicht zur Anwendung kommt. Damit bleibt es auch bei Einsatz zum Staking oder Lending bei der regulären einjährigen Haltefrist.
Bedeutung für Anleger
- Verkauf innerhalb eines Jahres: Der Gewinn ist steuerpflichtig und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belegt.
- Verkauf nach mehr als einem Jahr: Der Gewinn ist steuerfrei, unabhängig von der Höhe.
- Freigrenze: Für steuerpflichtige Gewinne innerhalb der Haltefrist gilt eine Freigrenze (600 Euro bis 2023, 1.000 Euro ab 2024).
Zur Ermittlung der Haltedauer bei mehreren Käufen zieht die Finanzverwaltung in der Regel die FIFO-Methode heran.
Häufige Fragen
Ab wann sind Krypto-Gewinne steuerfrei?
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.
Gilt bei Staking eine Haltefrist von zehn Jahren?
Nein. Laut BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 verlängert sich die Haltefrist auch bei Staking oder Lending nicht auf zehn Jahre, es bleibt bei einem Jahr.
Wie wird die Haltefrist berechnet?
Die Frist wird taggenau vom Anschaffungstag bis zum Veräußerungstag berechnet. Erst nach Ablauf von mehr als einem Jahr gilt der Verkauf als steuerfrei.
Gilt die Haltefrist auch für Unternehmen?
Nein. Die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG betrifft nur das Privatvermögen. Im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen sind stets steuerpflichtig.
Welche Methode gilt bei mehreren Käufen?
Zur Zuordnung von veräußerten Coins zu Anschaffungszeitpunkten wird üblicherweise die FIFO-Methode angewendet.
Zusammenfassung
Die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG macht Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen im Privatvermögen steuerfrei, sofern die Coins länger als ein Jahr gehalten wurden. Eine Verlängerung auf zehn Jahre bei Staking oder Lending wurde durch das BMF-Schreiben von 2022 ausgeschlossen.
Weiterführende Quellen
- § 23 EStG – gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de
- BMF-Schreiben zu Kryptowerten (Bundesfinanzministerium): www.bundesfinanzministerium.de