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Recht & Regulierung

Kurz erklärt: 6AMLD (englisch Sixth Anti-Money Laundering Directive) ist die sechste Geldwäscherichtlinie der EU, verabschiedet als Richtlinie (EU) 2018/1673. Sie vereinheitlicht die strafrechtliche Definition der Geldwäsche, den Katalog der Vortaten und die Mindeststrafen in allen Mitgliedstaaten.

Herkunft und Einordnung

Die 6AMLD wurde am 23. Oktober 2018 als Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet. Sie reiht sich in eine Serie von EU-Geldwäscherichtlinien ein und folgt auf die 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD, Richtlinie (EU) 2018/843), die erstmals Krypto-Verwahrstellen und -Börsen den Geldwäschepflichten unterworfen hatte.

Während die früheren Richtlinien vor allem präventive Sorgfaltspflichten regelten, setzt die 6AMLD beim materiellen Strafrecht an. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 3. Dezember 2020 umsetzen; verpflichtete Unternehmen mussten die nationalen Regeln bis zum 3. Juni 2021 anwenden.

Kerninhalte

Die 6AMLD harmonisiert die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche in mehreren Punkten:

  • Einheitlicher Vortatenkatalog: 22 Kategorien von Straftaten gelten EU-weit als mögliche Vortaten der Geldwäsche, darunter Cyberkriminalität und Steuerstraftaten.
  • Mindeststrafmaß: für Geldwäsche ist eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmaß vorgesehen.
  • Haftung juristischer Personen: auch Unternehmen können für Geldwäsche zur Verantwortung gezogen werden.
  • Beihilfe und Anstiftung: werden ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Bezug zu Kryptowerten

Die 6AMLD nennt Kryptowerte nicht als eigene Kategorie, wirkt sich aber mittelbar auf den Krypto-Sektor aus. Da Cyberkriminalität zu den harmonisierten Vortaten zählt, können auch über Bitcoin oder andere Kryptowährungen abgewickelte Erlöse aus solchen Taten Gegenstand strafbarer Geldwäsche sein.

Für die präventiven Pflichten der Krypto-Dienstleister bleibt vor allem die 5. Geldwäscherichtlinie sowie das seit 2024 beschlossene EU-Geldwäschepaket maßgeblich, das eine unmittelbar geltende Geldwäscheverordnung und die neue Aufsichtsbehörde AMLA umfasst. In Deutschland ist die 6AMLD im Kern durch das Strafgesetzbuch (§ 261 StGB) umgesetzt, dessen Neufassung 2021 den Vortatenkatalog abschaffte und Geldwäsche auf Erlöse aus praktisch allen Straftaten erstreckte.

Häufige Fragen

Was regelt die 6AMLD?

Die sechste EU-Geldwäscherichtlinie harmonisiert das materielle Strafrecht zur Geldwäsche, insbesondere den Katalog der Vortaten, Mindeststrafmaße und die Haftung juristischer Personen.

Wann trat die 6AMLD in Kraft?

Die Richtlinie (EU) 2018/1673 wurde 2018 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 3. Dezember 2020 umsetzen, verpflichtete Unternehmen die Regeln bis zum 3. Juni 2021 anwenden.

Worin unterscheidet sich die 6AMLD von der 5AMLD?

Die 5AMLD regelte vor allem präventive Sorgfaltspflichten und unterwarf erstmals Krypto-Börsen und Verwahrer den Geldwäscheregeln. Die 6AMLD setzt beim Strafrecht an und vereinheitlicht Straftatbestände und Sanktionen.

Welchen Bezug hat die 6AMLD zu Kryptowerten?

Kryptowerte werden nicht ausdrücklich genannt, doch da Cyberkriminalität zu den Vortaten zählt, können auch über Kryptowährungen gewaschene Erlöse strafbar sein.

Wie ist die 6AMLD in Deutschland umgesetzt?

Sie ist im Kern durch § 261 Strafgesetzbuch umgesetzt. Die Neufassung 2021 verzichtete auf einen abschließenden Vortatenkatalog und erfasst Erlöse aus praktisch allen Straftaten.

Zusammenfassung

Die 6AMLD ist die sechste EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/1673) und harmonisiert seit 2020/2021 die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche. Sie vereinheitlicht Vortaten, Mindeststrafen und die Haftung von Unternehmen. Im Krypto-Bereich wirkt sie mittelbar, da über Kryptowährungen gewaschene Erlöse aus Straftaten wie Cyberkriminalität erfasst werden.

Weiterführende Quellen

Fachlich verantwortet von David Lüdtke, Finanz Forensik GmbH. Stand: 2026-08-11. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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