Kurz erklärt: Geldwäsche bezeichnet das Verschleiern der illegalen Herkunft von Vermögenswerten. In Deutschland ist sie in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und umfasst seit der Reform von 2021 grundsätzlich Erträge aus jeder rechtswidrigen Vortat, einschließlich solcher in Form von Kryptowährungen.
Tatbestand und Zweck
§ 261 StGB stellt es unter Strafe, einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, zu verbergen, seine Herkunft zu verschleiern oder ihn sich oder einem Dritten zu verschaffen, zu verwahren oder zu verwenden. Geschütztes Rechtsgut ist unter anderem die Rechtspflege und die Sicherung des Zugriffs auf inkriminierte Vermögenswerte.
Der Grundgedanke: Wer illegal erlangtes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleust, verlängert und verfestigt die zugrunde liegende Straftat. Geldwäsche ist damit ein Anschlussdelikt, das an eine Vortat anknüpft.
Reform 2021 – All-Crimes-Ansatz
Bis 2021 war Geldwäsche nur strafbar, wenn die Vortat aus einem abschließenden Katalog schwerer Delikte stammte. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom März 2021 wurde dieser Vortatenkatalog gestrichen. Seither gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz: Grundsätzlich kann jede rechtswidrige Tat taugliche Vortat sein.
- Wegfall des Vortatenkatalogs, dadurch deutlich erweiterter Anwendungsbereich.
- Erfassung auch von Erträgen aus Betrug, Diebstahl oder Steuerdelikten.
- Erleichterte Verfolgung, da die konkrete Vortat nicht mehr einem bestimmten Katalog zugeordnet werden muss.
Die Reform setzte zugleich Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/1673 zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche um.
Bezug zu Kryptowährungen
Kryptowährungen gelten als taugliche Tatobjekte, da sie einen Vermögenswert verkörpern. Typische Konstellationen sind das Umtauschen („Konvertieren“) von Coins aus Betrug oder Ransomware in andere Werte, das Durchschleusen über Mischdienste oder das Auszahlen über Börsen.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) – darunter Krypto-Verwahrer und Handelsplattformen – müssen Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Die Blockchain-Analyse dient dabei der Nachverfolgung von Transaktionsketten und kann zur Grundlage von Sicherungsmaßnahmen werden.
Häufige Fragen
Was änderte die Reform 2021 an § 261 StGB?
Sie strich den bisherigen Katalog schwerer Vortaten. Seither kann grundsätzlich jede rechtswidrige Tat Vortat der Geldwäsche sein (All-Crimes-Ansatz).
Sind Kryptowährungen taugliche Tatobjekte der Geldwäsche?
Ja. Kryptowährungen verkörpern einen Vermögenswert und können wie andere Gegenstände aus rechtswidrigen Taten stammen und damit gewaschen werden.
Ist auch leichtfertige Geldwäsche strafbar?
§ 261 StGB erfasst auch die leichtfertige Verkennung der illegalen Herkunft. Der Strafrahmen ist in diesen Fällen niedriger als bei vorsätzlichem Handeln.
Was ist der Unterschied zwischen § 261 StGB und dem GwG?
§ 261 StGB regelt die strafbare Geldwäsche. Das Geldwäschegesetz (GwG) enthält demgegenüber verwaltungsrechtliche Präventionspflichten wie Identifizierung von Kunden und Verdachtsmeldungen.
Wer muss Verdachtsfälle melden?
Verpflichtete nach dem GwG, darunter Banken, Krypto-Verwahrer und Handelsplattformen, melden Verdachtsfälle an die FIU (Financial Intelligence Unit).
Zusammenfassung
§ 261 StGB stellt in Deutschland die Geldwäsche unter Strafe, also das Verschleiern der Herkunft von Vermögen aus rechtswidrigen Taten. Mit der Reform von 2021 gilt der All-Crimes-Ansatz, sodass grundsätzlich jede Vortat erfasst ist. Kryptowährungen sind taugliche Tatobjekte, was Blockchain-Analyse und Meldepflichten nach dem GwG besondere Bedeutung verleiht.
Weiterführende Quellen
- § 261 StGB (gesetze-im-internet.de): www.gesetze-im-internet.de
- Richtlinie (EU) 2018/1673 (EUR-Lex): eur-lex.europa.eu