Kurz erklärt: Die Airdrop-Besteuerung bezeichnet die steuerliche Behandlung unentgeltlich zugeteilter Kryptowerte (sogenannter Airdrops) in Deutschland. Ob und wie ein Airdrop besteuert wird, richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz und dem BMF-Schreiben zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten.
Grundlagen und Rechtsquellen
Ein Airdrop ist die kostenlose Verteilung von Token oder Coins an Wallet-Adressen, häufig zu Marketingzwecken oder zur Verbreitung eines neuen Netzwerks. Die deutsche Finanzverwaltung hat die ertragsteuerliche Einordnung im BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 geregelt und mit dem ergänzten Schreiben vom 6. März 2025 (Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten) fortgeschrieben.
Massgeblich sind vor allem zwei Vorschriften des Einkommensteuergesetzes: § 22 Nr. 3 EStG (Einkuenfte aus Leistungen) für den Zufluss sowie § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) für eine spätere Veräußerung. Die Einordnung hängt entscheidend davon ab, ob der Empfänger für den Airdrop eine Gegenleistung erbringt.
Steuerbarkeit beim Zufluss
- Ohne Gegenleistung: Erhält der Nutzer den Airdrop rein zufällig, ohne aktive Handlung, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung im Regelfall kein steuerbarer Vorgang beim Zufluss vor. Die Zuteilung gilt dann nicht als Einnahme aus einer Leistung.
- Mit Gegenleistung: Muss der Empfänger eine Aktivität erbringen – etwa personenbezogene Daten bereitstellen, Beiträge in sozialen Netzwerken posten oder Aufgaben erfüllen – kann eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Der Wert der zugeteilten Token ist dann als Einnahme anzusetzen.
Die Freigrenze für sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG beträgt 256 Euro im Kalenderjahr; wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Bewertung und spätere Veräußerung
Erfolgt eine Besteuerung beim Zufluss, wird der Marktwert der Token im Zuflusszeitpunkt angesetzt. Dieser Wert bildet zugleich die Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung. Wurde der Airdrop nicht als Leistung besteuert, können die Anschaffungskosten mit null anzusetzen sein.
Werden die erhaltenen Kryptowerte später verkauft, getauscht oder zum Bezahlen verwendet, greift § 23 EStG. Ein Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung (Zufluss) und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Für solche privaten Veräußerungsgeschäfte gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr (bis 2023: 600 Euro). Nach Ablauf der Jahresfrist ist ein Gewinn steuerfrei. Siehe hierzu auch Mining-Besteuerung und Gewerblicher Krypto-Handel.
Dokumentation und Praxis
Steuerpflichtige sollten Zuflusszeitpunkt, Anzahl und Marktwert der erhaltenen Token dokumentieren, da die Finanzverwaltung erweiterte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vorsieht. In grenzüberschreitenden Fällen gewinnen zudem Meldepflichten wie CARF an Bedeutung. Die Einzelbewertung kann komplex sein, weil Airdrop-Token teils gering liquide sind und der Marktwert schwer bestimmbar ist. Eine steuerliche Beratung ist in Zweifelsfällen empfehlenswert.
Häufige Fragen
Sind Airdrops in Deutschland immer steuerpflichtig?
Nein. Erhält man Token rein passiv ohne Gegenleistung, liegt beim Zufluss meist kein steuerbarer Vorgang vor. Muss man dagegen eine Aktivität erbringen, kann der Zufluss als sonstige Leistung nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG steuerpflichtig sein.
Welche Freigrenze gilt für Airdrops als sonstige Leistung?
Für sonstige Leistungen nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Wie wird ein späterer Verkauf der Airdrop-Token besteuert?
Ein Verkauf fällt unter private Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 EStG. Innerhalb der einjährigen Haltefrist ist ein Gewinn steuerpflichtig, danach steuerfrei. Es gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr.
Welcher Wert wird beim Airdrop angesetzt?
Wird der Airdrop beim Zufluss besteuert, ist der Marktwert der Token zum Zuflusszeitpunkt massgeblich. Dieser Wert dient zugleich als Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung.
Welches BMF-Schreiben regelt die Airdrop-Besteuerung?
Massgeblich ist das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten, ergänzt durch das Schreiben vom 6. März 2025 zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten.
Zusammenfassung
Die Airdrop-Besteuerung in Deutschland richtet sich danach, ob der Empfänger für die kostenlose Token-Zuteilung eine Gegenleistung erbringt. Ohne Gegenleistung ist der Zufluss meist nicht steuerbar, mit Gegenleistung kann er als sonstige Leistung nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG gelten. Ein späterer Verkauf fällt unter private Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 EStG.
Weiterführende Quellen
- BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (bundesfinanzministerium.de): www.bundesfinanzministerium.de
- Paragraf 22 EStG - Arten der sonstigen Einkuenfte (gesetze-im-internet.de): www.gesetze-im-internet.de
- Paragraf 23 EStG - Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de): www.gesetze-im-internet.de