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Recht & Regulierung

Kurz erklärt: § 22 EStG (Einkommensteuergesetz) regelt die Besteuerung sonstiger Einkünfte und ist im Krypto-Bereich vor allem für laufende Erträge wie Lending oder bestimmte Formen des Staking von Bedeutung.

Regelungsinhalt

§ 22 EStG erfasst Einkünfte, die keiner anderen der sieben Einkunftsarten zuzuordnen sind. Dazu zählen unter anderem:

  • wiederkehrende Bezüge und Renten (Nummer 1),
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften über den Verweis auf § 23 EStG (Nummer 2),
  • Einkünfte aus Leistungen im Sinne der Nummer 3, etwa gelegentliche Vermietungen oder sonstige Leistungen.

Für Kryptowährungen ist insbesondere Nummer 3 einschlägig, wenn laufende Erträge nicht aus einer Veräußerung, sondern aus einer erbrachten Leistung stammen.

Anwendung auf Krypto-Erträge

Erhalten Anleger für das Überlassen von Kryptowährungen eine Vergütung, können die Erträge als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 EStG steuerpflichtig sein. Dies betrifft insbesondere:

  • Lending: das verzinsliche Verleihen von Coins,
  • bestimmte Formen von Staking, bei denen eine aktive Mitwirkung vergütet wird.

Für Einkünfte aus Leistungen nach Nummer 3 gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr. Wird sie überschritten, sind die Erträge in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die Bewertung erfolgt zum Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses.

Abgrenzung zu § 23 EStG

Die Unterscheidung zwischen § 22 und § 23 EStG ist für die Besteuerung entscheidend:

  • § 22 EStG erfasst laufende Erträge (etwa Belohnungen), die im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten sind.
  • § 23 EStG erfasst den Veräußerungsgewinn beim späteren Verkauf der zugeflossenen Coins.

Zugeflossene Belohnungen können somit doppelt relevant sein: zunächst als sonstige Einkünfte bei Zufluss, später als privates Veräußerungsgeschäft beim Verkauf. Details zur konkreten Einordnung enthält das BMF-Schreiben zu Kryptowerten.

Häufige Fragen

Was sind sonstige Einkünfte nach § 22 EStG?

Sonstige Einkünfte sind Einkünfte, die keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind, etwa Renten, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Einkünfte aus Leistungen.

Fallen Lending-Erträge unter § 22 EStG?

Ja, Vergütungen aus dem Verleihen von Kryptowährungen können als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sein.

Wie hoch ist die Freigrenze bei § 22 Nr. 3 EStG?

Für Einkünfte aus Leistungen gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr. Wird sie überschritten, sind die Erträge in voller Höhe steuerpflichtig.

Wie werden Staking-Belohnungen bewertet?

Die Belohnungen werden mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet und gegebenenfalls als sonstige Einkünfte versteuert.

Was ist der Unterschied zu § 23 EStG?

§ 22 EStG erfasst laufende Erträge bei Zufluss, § 23 EStG den Veräußerungsgewinn beim späteren Verkauf. Beide können nacheinander greifen.

Zusammenfassung

§ 22 EStG regelt sonstige Einkünfte und ist bei Kryptowährungen vor allem für laufende Erträge aus Lending oder bestimmten Staking-Formen relevant. Solche Einkünfte aus Leistungen unterliegen einer Freigrenze von 256 Euro und werden zum Marktkurs bei Zufluss bewertet.

Weiterführende Quellen

Fachlich verantwortet von David Lüdtke, Finanz Forensik GmbH. Stand: 2026-08-11. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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