Kurz erklärt: § 23 EStG (Einkommensteuergesetz) regelt die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte und bildet in Deutschland die zentrale Rechtsgrundlage für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen im Privatvermögen.
Regelungsinhalt
§ 23 EStG erfasst Gewinne und Verluste aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb festgelegter Fristen. Die Vorschrift unterscheidet insbesondere zwischen:
- Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Absatz 1 Nummer 1) mit einer Haltefrist von zehn Jahren,
- anderen Wirtschaftsgütern (Absatz 1 Nummer 2) mit einer Haltefrist von einem Jahr.
Kryptowährungen ordnet die Finanzverwaltung den „anderen Wirtschaftsgütern“ zu, weshalb für sie die einjährige Frist maßgeblich ist.
Freigrenze und Verlustverrechnung
Für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine Freigrenze: Bleibt der Gesamtgewinn eines Kalenderjahres darunter, bleibt er steuerfrei; wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Die Freigrenze betrug bis 2023 600 Euro und wurde durch das Wachstumschancengesetz ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften (etwa Arbeitslohn) ist ausgeschlossen. Nicht verbrauchte Verluste können vor- und zurückgetragen werden.
Bedeutung für Kryptowährungen
Der Verkauf von Kryptowährungen, aber auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere sowie die Bezahlung mit Kryptowährung, gelten als Veräußerung im Sinne des § 23 EStG. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel nach der FIFO-Methode.
- Steuerpflichtig sind Gewinne bei einer Haltedauer von bis zu einem Jahr.
- Nach Ablauf der Haltefrist ist der Gewinn steuerfrei.
- Details zur Anwendung auf Kryptowerte regelt das BMF-Schreiben.
Abzugrenzen ist § 23 EStG von § 22 EStG, der sonstige Einkünfte etwa aus bestimmten Leistungen erfasst.
Häufige Fragen
Was regelt § 23 EStG?
§ 23 EStG regelt die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, also Gewinne und Verluste aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb festgelegter Fristen.
Warum fallen Kryptowährungen unter § 23 EStG?
Die Finanzverwaltung stuft Kryptowährungen als andere Wirtschaftsgüter ein, für die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine einjährige Haltefrist gilt.
Wie hoch ist die Freigrenze?
Bis 2023 lag die Freigrenze bei 600 Euro pro Jahr, ab 2024 wurde sie auf 1.000 Euro angehoben. Bei Überschreiten ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Kann ich Krypto-Verluste verrechnen?
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechenbar, nicht mit anderen Einkünften wie Arbeitslohn.
Ist der Tausch von Coins ein Veräußerungsgeschäft?
Ja. Auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere gilt als Veräußerung im Sinne des § 23 EStG und kann einen steuerpflichtigen Vorgang auslösen.
Zusammenfassung
§ 23 EStG regelt private Veräußerungsgeschäfte und ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen. Er legt Haltefristen, eine jährliche Freigrenze und eingeschränkte Verlustverrechnung fest.
Weiterführende Quellen
- § 23 EStG – gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de
- Einkommensteuergesetz (EStG) – gesetze-im-internet.de: www.gesetze-im-internet.de