Kurz erklärt: Einziehung und Beschlagnahme sind die strafprozessualen und materiellrechtlichen Instrumente, mit denen der Staat auf Kryptowerte zugreift, die aus einer Straftat stammen oder als Beweismittel dienen. Die Sicherung erfolgt über Beschlagnahme nach § 94 StPO und den Vermögensarrest nach § 111b StPO; die endgültige Abschöpfung über die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Die praktische Schwierigkeit liegt nicht im Recht, sondern in der Vollstreckung: Ohne Zugriff auf den privaten Schlüssel oder ohne einen kooperierenden Verwahrer bleibt eine Anordnung wirkungslos.
Zwei Regelungsebenen: Sicherung und Abschöpfung
Die Begriffe werden im Alltag vermischt, bezeichnen aber unterschiedliche Verfahrensstadien.
Sicherung erfolgt im laufenden Ermittlungsverfahren und dient dazu, den Zugriff für später offenzuhalten. Sie ist vorläufig und setzt keinen Schuldnachweis voraus. Instrumente sind die Beschlagnahme nach § 94 StPO — soweit es um Beweismittel geht — und der Vermögensarrest nach § 111b StPO, der die spätere Einziehung sichern soll.
Abschöpfung ist die endgültige Entziehung des Vermögenswerts. Sie erfolgt durch Einziehung nach §§ 73 ff. StGB und setzt grundsätzlich eine Verurteilung voraus — mit Ausnahmen, auf die weiter unten eingegangen wird.
Für Kryptowerte hat diese Trennung eine besondere Bedeutung. Weil Kryptowerte innerhalb von Minuten unwiederbringlich verschoben werden können, entscheidet sich der Erfolg fast immer auf der Sicherungsebene. Wer erst nach rechtskräftiger Verurteilung zugreifen will, findet in aller Regel nichts mehr vor.
Daraus folgt die praktische Faustregel jeder Fallbearbeitung: Die entscheidende Frage lautet nicht, ob am Ende eingezogen werden kann, sondern ob es gelingt, den Vermögenswert jetzt festzusetzen.
Rechtsgrundlagen der Sicherung
§ 94 StPO — Sicherstellung und Beschlagnahme. Erfasst Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Bei Kryptosachverhalten sind das vor allem Datenträger, Hardware-Wallets, Notizen mit Wiederherstellungswörtern und Endgeräte mit Wallet-Anwendungen. Die Beschlagnahme richtet sich also zunächst auf die Zugangsmittel, nicht auf den Kryptowert selbst.
§ 95 StPO — Herausgabepflicht. Wer einen Gegenstand in Gewahrsam hat, muss ihn auf Verlangen vorlegen und ausliefern. Diese Vorschrift ist der Hebel gegenüber Handelsplattformen: Der Verwahrer hat den Kryptowert in Gewahrsam und kann zur Herausgabe angehalten werden. Gegenüber dem Beschuldigten selbst greift sie nur eingeschränkt, weil niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten.
§ 111b StPO — Vermögensarrest. Sichert die spätere Einziehung von Wertersatz. Er ist das Instrument der Wahl, wenn der konkrete Vermögenswert nicht greifbar ist, aber anderes Vermögen des Beschuldigten vorhanden ist. Die Vollziehung richtet sich nach §§ 111e ff. StPO.
Bei allen Maßnahmen gilt der Richtervorbehalt mit Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug. Gerade bei Kryptowerten ist die Gefahr im Verzug regelmäßig zu bejahen — die Verschiebbarkeit innerhalb von Minuten ist das Lehrbuchbeispiel.
Zugriff bei verwahrten Beständen
Liegen die Kryptowerte bei einer Handelsplattform oder einem Verwahrer, ist die Lage vergleichsweise komfortabel. Der Verwahrer hat die tatsächliche Verfügungsgewalt und ist als Adressat greifbar.
Der übliche Weg ist eine Anordnung, verbunden mit dem Verlangen, die betroffenen Bestände zu sperren und an eine von der Behörde benannte Adresse zu übertragen. Regulierte Anbieter kooperieren in aller Regel — sie sind zugleich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und haben ein erhebliches Eigeninteresse daran, nicht als unkooperativ aufzufallen.
Erschwerend wirkt der Sitz im Ausland. Viele Plattformen unterliegen nicht deutscher Jurisdiktion, sodass ein Rechtshilfeersuchen erforderlich wird. Das kostet Wochen bis Monate — Zeit, in der Bestände abgezogen werden können. In der Praxis wird deshalb häufig zunächst informell um eine vorläufige Sperrung gebeten, bevor der förmliche Weg beschritten wird. Ob ein Anbieter darauf eingeht, hängt von seiner Compliance-Praxis ab.
Mit der Einführung des MiCA-Regimes hat sich die Lage verbessert: Der Kreis der im Binnenmarkt zugelassenen und damit unmittelbar greifbaren Anbieter wächst, und zugelassene Verwahrer unterliegen organisatorischen Anforderungen, die eine schnelle Reaktion begünstigen.
Bei zentral verwalteten Stablecoins besteht eine zusätzliche Möglichkeit: Der Emittent kann einzelne Adressen sperren. Diese Einfrierung wirkt unabhängig davon, wer den Schlüssel besitzt — sie ist der einzige Fall, in dem ein Zugriff auf eine selbstverwahrte Adresse ohne Schlüssel gelingt.
Zugriff bei selbstverwahrten Beständen
Hier liegt das eigentliche Problem. Wer Kryptowerte selbst verwahrt, kontrolliert sie über einen privaten Schlüssel. Ohne diesen Schlüssel gibt es keinen Zugriff — weder für Behörden noch für sonst jemanden. Es existiert keine Stelle, die eine Übertragung anordnen könnte.
Die Ermittlungspraxis setzt deshalb an den Zugangsmitteln an. Durchsucht und sichergestellt werden Rechner, Mobiltelefone, Hardware-Wallets, Papieraufzeichnungen und Datenträger. Gelingt es, den Schlüssel oder die Wiederherstellungswörter zu finden, kann die Behörde den Bestand auf eine eigene Adresse übertragen.
Zeitkritisch ist dabei der Zustand des Geräts. Ein entsperrtes, laufendes Gerät gibt deutlich mehr preis als ein ausgeschaltetes mit verschlüsseltem Speicher. Das prägt die Durchsuchungstaktik erheblich.
Die entscheidende rechtliche Grenze: Der Beschuldigte muss den Schlüssel nicht herausgeben. Niemand ist verpflichtet, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Eine Verpflichtung zur Preisgabe eines Passworts oder einer Wiederherstellungsphrase besteht nicht, und die Weigerung darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden.
Praktisch bedeutet das: Bei konsequenter Selbstverwahrung mit gut geschütztem Schlüssel läuft die Einziehung leer. Das ist kein Vollzugsdefizit, sondern Folge eines rechtsstaatlichen Grundsatzes — und es erklärt, warum die Sicherung an einem Intermediär in der Praxis so viel wichtiger ist als die materielle Einziehungsanordnung.
Mittelbar bleibt der Vermögensarrest: Ist der konkrete Kryptowert unerreichbar, kann auf anderes Vermögen zugegriffen werden, um den Wertersatz nach § 73c StGB zu sichern.
Einziehung nach materiellem Recht
§ 73 StGB — Einziehung von Taterträgen. Eingezogen wird, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Seit der Reform 2017 gilt das Bruttoprinzip: Abgeschöpft wird der gesamte Zufluss, nicht der Gewinn nach Abzug von Aufwendungen. Für Kryptosachverhalte ist das bedeutsam, weil Transaktionsgebühren, Kursverluste und Provisionen an Mittelsleute nicht abgezogen werden.
§ 73b StGB — Einziehung bei anderen. Erfasst Dritte, denen der Ertrag zugeflossen ist — etwa Gesellschaften, Angehörige oder Finanzagenten. Wer sein Konto oder seine Wallet zur Verfügung gestellt hat, muss also nicht nur mit Strafverfolgung wegen Geldwäsche rechnen, sondern auch mit der Abschöpfung der durchgeleiteten Beträge.
§ 73c StGB — Wertersatz. Ist der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr vorhanden, wird sein Wert eingezogen. Bei Kryptowerten stellt sich dabei die Bewertungsfrage: Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Erlangung. Bei erheblichen Kursschwankungen führt das zu Ergebnissen, die von der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen deutlich abweichen können.
§ 76a StGB — Selbständige Einziehung. Ermöglicht die Einziehung ohne Verurteilung, etwa wenn der Täter nicht ermittelt oder nicht verfolgt werden kann. Praktisch bedeutsam ist die Konstellation sichergestellter Gegenstände, bei denen Anhaltspunkte für eine Herkunft aus einer Katalogtat bestehen — hier kann eingezogen werden, ohne dass die konkrete Vortat nachgewiesen wird. Für Kryptosachverhalte mit unbekannten Tätern im Ausland ist das häufig der einzig gangbare Weg.
Verwahrung und Verwertung durch die Behörde
Ist der Zugriff gelungen, entsteht ein Folgeproblem: Die Behörde muss die Kryptowerte verwahren.
Erforderlich sind dafür eigene Wallet-Infrastrukturen mit Schlüsselverwaltung, Zugriffskontrolle und Protokollierung. Der Standard sind Verfahren, bei denen mehrere Personen gemeinsam zeichnen müssen, sodass keine Einzelperson allein verfügen kann. Fehler in diesem Bereich sind besonders folgenreich — ein verlorener Schlüssel bedeutet den endgültigen Verlust des gesicherten Vermögens.
Hinzu kommt das Kursrisiko. Zwischen Sicherstellung und rechtskräftigem Abschluss können Jahre liegen. Fällt der Kurs erheblich, entsteht ein Schaden — je nach Konstellation zu Lasten des Berechtigten oder der Staatskasse.
Für diesen Fall sieht § 111p StPO die Notveräußerung vor: Sichergestellte Gegenstände können vorzeitig verwertet werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht. Ob Kursvolatilität eine wesentliche Wertminderung in diesem Sinne darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls und wird uneinheitlich beurteilt. In der Praxis kommt es zu vorzeitigen Verwertungen; der Erlös tritt an die Stelle des Gegenstands.
Für Betroffene ist das ambivalent. Wird zu einem Tiefstkurs verwertet und steigt der Kurs anschließend, ist der Wertzuwachs verloren — auch dann, wenn sich der Tatverdacht später nicht bestätigt.
Auskehr an Geschädigte
Für Betroffene eines Betrugsfalls ist dies der praktisch wichtigste Abschnitt: Was geschieht mit eingezogenen Werten?
Die Einziehung führt nicht dazu, dass der Staat den Vermögenswert behält, wenn Geschädigte vorhanden sind. § 459h StPO regelt die Entschädigung des Verletzten: Der eingezogene Wert wird an denjenigen ausgekehrt, dem er zusteht.
Voraussetzung ist, dass der Anspruch angemeldet und belegt ist. Wer als Geschädigter nicht in Erscheinung tritt, wird nicht berücksichtigt. Das ist einer der Hauptgründe, warum eine Strafanzeige auch dann sinnvoll ist, wenn die individuelle Erfolgsaussicht gering erscheint — nur wer im Verfahren erfasst ist, kann an einer späteren Verteilung teilhaben.
Reichen die gesicherten Mittel nicht für alle Geschädigten, erfolgt eine quotale Verteilung. Bei großen Betrugskomplexen mit hunderten Betroffenen sind Quoten im niedrigen Prozentbereich die Regel.
Die Anmeldung sollte durch eine belastbare Schadensdarstellung untermauert werden: Zahlungsbelege, Transaktions-IDs, Empfängeradressen und die Zuordnung zum Tatkomplex. Genau hier liegt ein Nutzen forensischer Aufarbeitung, der unabhängig von einer Rückführung besteht — ein Gutachten macht den individuellen Schadensanteil nachweisbar.
Grenzüberschreitende Sicherung
Kryptosachverhalte sind fast immer grenzüberschreitend. Die Plattform sitzt im Ausland, der Täter ebenfalls, und die Mittel bewegen sich in einem Netzwerk ohne territorialen Bezug. Die Sicherung hängt deshalb regelmäßig davon ab, ob eine ausländische Stelle mitwirkt.
Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen. Sie ersetzt für den Anwendungsbereich das klassische Rechtshilfeersuchen durch ein Anerkennungsverfahren: Eine Entscheidung aus einem Mitgliedstaat wird in einem anderen unmittelbar anerkannt und vollstreckt, mit engen Fristen und einem abschließenden Katalog von Versagungsgründen. Für Kryptosachverhalte ist das ein erheblicher Fortschritt, weil die Fristen in der Größenordnung liegen, in der Sicherung überhaupt noch etwas bewirkt.
Außerhalb der EU bleibt es beim herkömmlichen Weg über die internationale Rechtshilfe nach dem IRG und den einschlägigen Abkommen. Dieser Weg dauert typischerweise Monate. In dieser Zeit sind Bestände bei einem unkooperativen Anbieter regelmäßig abgezogen.
Aus dieser Asymmetrie folgt eine praktische Konsequenz für die Fallbearbeitung: Ergibt die forensische Verfolgung, dass Mittel bei einem Anbieter innerhalb der EU liegen, sind die Aussichten ungleich besser als bei einem Endpunkt in einer Jurisdiktion ohne Kooperationsmechanismus. Diese Einordnung des Endpunkts gehört deshalb zu den ersten Ergebnissen, die eine Untersuchung liefern sollte — sie entscheidet darüber, ob sich weiterer Aufwand lohnt.
Unabhängig vom förmlichen Weg bleibt der informelle Kontakt zur Plattform bedeutsam. Viele Anbieter frieren Bestände auf einen substantiierten Hinweis hin vorläufig ein, um ihre eigene geldwäscherechtliche Position zu wahren — auch bevor eine Anordnung vorliegt.
Zivilrechtliche Alternativen
Der strafrechtliche Weg ist nicht der einzige. Parallel kommen zivilrechtliche Maßnahmen in Betracht, die teilweise schneller wirken.
Arrest und einstweilige Verfügung. Ist ein Anspruchsgegner bekannt und greifbar, kann Vermögen im Wege des Arrests gesichert werden. Gegenüber einer Handelsplattform kommt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Auszahlung in Betracht. Der Vorteil liegt in der Geschwindigkeit; der Nachteil in der erforderlichen Glaubhaftmachung und im Kostenrisiko.
Auskunftsansprüche. Gegenüber Plattformen können Auskunftsansprüche bestehen, um die Identität des Kontoinhabers zu erfahren. Die Durchsetzbarkeit hängt von Sitz und anwendbarem Recht ab.
Vollstreckung in Kryptowerte. Auch nach zivilrechtlichem Titel stellt sich dasselbe Vollstreckungsproblem wie im Strafverfahren: Bei Selbstverwahrung ist der Zugriff ohne Mitwirkung des Schuldners praktisch ausgeschlossen. Ein Titel allein bewegt keine Kryptowerte.
Sinnvoll ist häufig eine Kombination: strafrechtliche Sicherung für die Schnelligkeit und den behördlichen Zugriff, zivilrechtliche Schritte für die individuelle Durchsetzung. Die Abstimmung beider Wege gehört in anwaltliche Hand.
Praktische Konsequenzen für Betroffene
Aus dem Gesagten ergeben sich einige Handlungsempfehlungen, die sich in der Fallbearbeitung wiederholen.
Schnelligkeit schlägt Vollständigkeit. Eine Anzeige mit den wichtigsten Angaben binnen Stunden ist mehr wert als eine perfekt aufbereitete nach zwei Wochen. Die Sicherungsmaßnahme muss erfolgen, solange die Mittel noch bei einem greifbaren Adressaten liegen.
Die Plattform gehört informiert. Wurde über einen regulierten Anbieter eingezahlt, sollte dieser unmittelbar unterrichtet werden. Er kann Adressen markieren und im Rahmen seiner Pflichten reagieren, ohne auf eine behördliche Anordnung zu warten.
Anspruch anmelden. Ohne Anmeldung keine Beteiligung an einer späteren Auskehr. Das gilt auch dann, wenn zunächst nichts gesichert wurde — Verfahren laufen oft jahrelang, und Sicherungen erfolgen mitunter spät.
Erwartungen kalibrieren. Eine vollständige Rückführung ist die Ausnahme. Realistisch ist eine Quote, wenn ein Komplex aufgeklärt und Vermögen gesichert wurde. Wer anderes verspricht — insbesondere gegen Vorkasse —, betreibt einen Recovery-Scam.
Häufige Fragen
Kann der Staat Bitcoin überhaupt beschlagnahmen?
Rechtlich ja, praktisch nur unter Voraussetzungen. Liegen die Bestände bei einem Verwahrer, kann dieser zur Herausgabe angehalten werden. Bei Selbstverwahrung ist der Zugriff nur möglich, wenn der private Schlüssel oder die Wiederherstellungsphrase aufgefunden wird.
Muss ein Beschuldigter sein Wallet-Passwort herausgeben?
Nein. Niemand ist verpflichtet, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Eine Herausgabepflicht für Passwörter oder Wiederherstellungsphrasen besteht nicht, und die Weigerung darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Beschlagnahme und Einziehung?
Die Beschlagnahme ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme im Ermittlungsverfahren und setzt keinen Schuldnachweis voraus. Die Einziehung ist die endgültige Abschöpfung nach §§ 73 ff. StGB und setzt grundsätzlich eine Verurteilung voraus — mit Ausnahmen bei der selbständigen Einziehung.
Bekomme ich als Geschädigter etwas von eingezogenen Werten?
Ja, über § 459h StPO wird der eingezogene Wert an Berechtigte ausgekehrt. Voraussetzung ist, dass der Anspruch angemeldet und belegt ist. Reichen die Mittel nicht für alle Geschädigten, erfolgt eine quotale Verteilung.
Kann eingezogen werden, obwohl der Täter nicht ermittelt ist?
Unter den Voraussetzungen des § 76a StGB ja. Praktisch bedeutsam ist die Konstellation sichergestellter Gegenstände mit Anhaltspunkten für eine Herkunft aus einer Katalogtat. Bei unbekannten Tätern im Ausland ist das häufig der einzig gangbare Weg.
Was passiert, wenn der Kurs während des Verfahrens fällt?
Das Kursrisiko besteht. § 111p StPO erlaubt eine Notveräußerung, wenn eine wesentliche Wertminderung droht; der Erlös tritt an die Stelle des Gegenstands. Ob Kursvolatilität dafür ausreicht, wird uneinheitlich beurteilt und ist eine Frage des Einzelfalls.
Kann auf Werte zugegriffen werden, die bei einem Dritten liegen?
Ja. § 73b StGB erfasst Dritte, denen der Ertrag zugeflossen ist — etwa Gesellschaften, Angehörige oder Finanzagenten. Wer sein Konto oder seine Wallet zur Verfügung gestellt hat, muss neben der Strafverfolgung auch mit der Abschöpfung der durchgeleiteten Beträge rechnen.
Lohnt sich zusätzlich der zivilrechtliche Weg?
Häufig ja, insbesondere wegen der Geschwindigkeit von Arrest und einstweiliger Verfügung. Das Vollstreckungsproblem bleibt allerdings dasselbe: Bei Selbstverwahrung bewegt auch ein zivilrechtlicher Titel keine Kryptowerte ohne Mitwirkung des Schuldners.
Was gilt, wenn die Plattform im Ausland sitzt?
Innerhalb der EU greift die Verordnung (EU) 2018/1805: Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen werden gegenseitig anerkannt und mit engen Fristen vollstreckt. Außerhalb der EU bleibt es beim Rechtshilfeweg, der typischerweise Monate dauert — Zeit, in der Bestände abgezogen werden.
Zusammenfassung
Die Sicherung erfolgt über Beschlagnahme nach § 94 StPO und Vermögensarrest nach § 111b StPO, die Abschöpfung über die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB — seit 2017 nach dem Bruttoprinzip, mit Erweiterungen auf Dritte und Wertersatz sowie der selbständigen Einziehung nach § 76a StGB. Entscheidend ist nicht die Anordnung, sondern der Vollzug: Bei verwahrten Beständen ist der Anbieter greifbar, bei Selbstverwahrung scheitert der Zugriff ohne aufgefundenen Schlüssel, und eine Herausgabepflicht des Beschuldigten besteht nicht. Eingezogene Werte werden über § 459h StPO an Geschädigte ausgekehrt — aber nur an solche, die ihren Anspruch angemeldet und belegt haben.
Weiterführende Quellen
- § 94 StPO — Sicherstellung und Beschlagnahme, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- § 95 StPO — Herausgabepflicht, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- § 111b StPO — Vermögensarrest, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- § 111p StPO — Notveräußerung, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- § 459h StPO — Entschädigung des Verletzten, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- § 73 StGB — Einziehung von Taterträgen, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- § 73b StGB — Einziehung bei anderen, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- § 73c StGB — Einziehung des Wertes von Taterträgen, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- § 76a StGB — Selbständige Einziehung, Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, EUR-Lex: eur-lex.europa.eu
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de