Ihr Geld floss über OpenPayd Malta? Das sollten Betrugsopfer jetzt wissen

In einer wachsenden Zahl der von uns bearbeiteten Anlage- und Kryptobetrugsfälle taucht derselbe Name im Zahlungsweg auf: OpenPayd Financial Services Malta Limited, ein von der Malta Financial Services Authority (MFSA) lizenziertes E-Geld-Institut, das häufig im Hintergrund betrügerischer Handelsplattformen als Zahlungsabwickler bzw. Anbieter virtueller IBANs auftritt. Für Geschädigte, die ihr Geld über eine solche virtuelle IBAN eingezahlt haben, ist das keine nebensächliche technische Information – sie kann für die weitere Rechtsverfolgung entscheidend sein.

Was ist OpenPayd – und warum taucht der Name so häufig auf?

OpenPayd ist Teil eines internationalen Firmengeflechts unter der sogenannten Akce Group, die dem Fintech-Unternehmer Ozan Özerk zugerechnet wird und neben Malta auch in Großbritannien, Litauen und der Türkei über regulierte Zahlungsinstitute verfügt. OpenPayd stellt Firmenkunden sogenannte Master-vIBANs zur Verfügung. Diese Kunden geben daraus einzelne, personalisierte virtuelle IBANs an ihre eigenen Nutzer aus. Eine virtuelle IBAN sieht aus wie eine reguläre Kontoverbindung, entspricht aber keinem eigenständigen Bankkonto, sondern ist lediglich eine Zuordnungsreferenz. Für Einzahler entsteht so der Eindruck, auf ein eigenes Konto zu überweisen. Genau diese Infrastruktur wird nach unserer Fallbeobachtung wiederholt von Betreibern betrügerischer Investment- und Kryptoplattformen genutzt, um Einzahlungen von Geschädigten entgegenzunehmen.

Warum die virtuelle IBAN forensisch besonders relevant ist

Anders als bei vielen anderen im Hintergrund von Betrugsfällen auftauchenden Zahlungsdienstleistern existiert bei OpenPayd bereits eine belastbare Vorgeschichte aus Aufsichts- und Schlichtungsverfahren, die für künftige Fälle von Bedeutung sein kann:

  • Präzedenzfall beim maltesischen Financial Arbiter (ASF 155/2024): Einer schutzbedürftigen älteren Geschädigten wurde die volle Rückerstattung zugesprochen. Der Arbiter entschied, dass OpenPayd die Regeln der PSD 2 für reguläre IBANs nicht auf virtuelle IBANs übertragen durfte, die aufsichtsrechtlich nicht erfasst sind und für Verbraucher höhere Risiken bergen. Die Entscheidung ist im Berufungsverfahren anhängig. In den Folgeverfahren ASF 228/2024 und ASF 223/2025 wies der Arbiter die Beschwerden dagegen ab. Er hielt zwar erneut fest, dass OpenPayd nicht befugt war, die Gelder ohne ausdrückliche Ermächtigung des Absenders dem Inhaber des VIBAN-Kontos statt dem benannten Begünstigten gutzuschreiben, und meldete diesen Verstoß der MFSA. Eine Entschädigung scheiterte jedoch jeweils an der fehlenden Kausalität, weil die Geschädigten den Tätern selbst Fernzugriff auf ihre Konten eingeräumt hatten.
  • Sanktion gegen die konzernnahe European Merchant Bank in Litauen: Die Bank von Litauen verhängte eine Geldbuße von 270.000 Euro und erteilte zusätzliche Auflagen wegen unzureichender Systeme zur Geldwäsche- und Sanktionsprävention.
  • Internationale Recherche „Scam Empire“ (OCCRP, SVT, VG): OpenPayd und die European Merchant Bank werden dort als Zahlungsabwickler eines mutmaßlichen Anlagebetrugsnetzwerks mit mindestens 275 Millionen US-Dollar Schadenssumme und mindestens 32.000 Geschädigten weltweit genannt; mindestens 2,5 Millionen Euro sollen über ein OpenPayd-Konto einer mutmaßlich betrügerischen Plattform geflossen sein. Belege dafür, dass eines der beiden Unternehmen Kenntnis von der betrügerischen Herkunft der abgewickelten Gelder hatte, liegen nach Darstellung der Rechercheure nicht vor. OpenPayd erklärte, sämtliche Transaktionen von und zu Kunden auf Betrugs- und Finanzkriminalitätsindikatoren zu überwachen.
  • Ermittlungsverfahren in der Türkei: Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen Personen und Gesellschaften im Umfeld der Ozan Elektronik Para A.Ş., die demselben wirtschaftlich Berechtigten zugeordnet wird, wegen des Verdachts der Geldwäsche; Vermögenswerte wurden beschlagnahmt und Festnahmen vorgenommen. Ozan Özerk selbst ist nicht als Beschuldigter benannt.

Wichtig zur Einordnung: Die Entscheidung ASF 155/2024 ist noch nicht rechtskräftig, OpenPayd hat Rechtsmittel eingelegt. Die Verfahren ASF 228/2024 und ASF 223/2025 sind entschieden und wurden abgewiesen. Die Verantwortlichen haben öffentlich betont, an bestimmten genannten Gesellschaften lediglich als Anteilseigner beteiligt zu sein. Dennoch zeigt allein die Existenz eines erfolgreichen Präzedenzfalls, dass eine strukturierte Aufarbeitung in vergleichbaren Fällen Aussicht auf Erfolg haben kann.

Zahlung über OpenPayd: sechs Schritte für Betroffene

Wer Geld über eine OpenPayd-Verbindung (virtuelle IBAN, IBAN mit der Länderkennung MT und dem SWIFT/BIC „CFTEMTM1″) an eine vermeintliche Investment- oder Krypto-Plattform überwiesen hat, sollte folgende Schritte in dieser Reihenfolge prüfen:

  1. Zahlungsbelege vollständig sichern. Kontoauszüge, Überweisungsbestätigungen, IBAN- und SWIFT-Angaben der Empfängerverbindung sowie sämtliche Kommunikation mit der Plattform zusammentragen, bevor Fristen für Auskunfts- oder Rückforderungsansprüche verstreichen.
  2. Zahlungsweg forensisch verifizieren lassen. Prüfen, ob die eigene Einzahlung nachweislich über eine OpenPayd-Verbindung lief, und den Zahlungsfluss – soweit möglich bis zum Cash-out-Punkt – forensisch dokumentieren lassen.
  3. Beschwerde beim maltesischen Financial Arbiter (Office of the Arbiter for Financial Services) prüfen. Die Entscheidung ASF 155/2024 kann als Referenz dienen; eine formelle Beschwerde ist außergerichtlich und mit vergleichsweise geringem Kostenrisiko möglich. Entscheidend ist nach der bisherigen Spruchpraxis, ob eine Schutzbedürftigkeit vorliegt und ob dem Betroffenen selbst grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
  4. Strafanzeige erstatten, unter Bezugnahme auf den Zahlungsweg über OpenPayd sowie – soweit einschlägig – auf die öffentlich bekannten Verfahren (Financial Arbiter, Bank von Litauen, OCCRP-Recherche, türkisches Ermittlungsverfahren), um Ermittlungsbehörden zusätzliche Anknüpfungspunkte zu liefern.
  5. Gemeinsames Vorgehen mit anderen Betroffenen prüfen. Da erfahrungsgemäß mehrere Geschädigte dieselbe Plattform und denselben Zahlungsweg genutzt haben, kann ein koordiniertes Vorgehen – etwa bei der Beweisaufnahme oder gegenüber Behörden – Aufwand und Kosten reduzieren und die Erfolgsaussichten erhöhen.
  6. Von eigenmächtigen Schritten absehen. Keine Zahlungen an sogenannte „Recovery-Unternehmen“ leisten, die gegen Vorkasse eine Rückholung versprechen, und keine Zugangsdaten oder Seed Phrases an Dritte weitergeben.

Warum eine frühzeitige forensische Aufarbeitung sinnvoll ist

Zahlungswege über regulierte E-Geld-Institute hinterlassen – anders als reine Krypto-Transaktionen über pseudonyme Wallets – in aller Regel nachvollziehbare Spuren: Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Daten, Transaktionsprotokolle und aufsichtsrechtliche Meldungen. In Kombination mit einer blockchain-forensischen Analyse der weiteren Cash-out-Wege lässt sich damit häufig ein deutlich vollständigeres Bild des Zahlungsflusses rekonstruieren, als es bei rein dezentralen Zahlungswegen möglich wäre. Die Entscheidung ASF 155/2024 zeigt, dass eine Rückführung in Einzelfällen erreichbar ist. Sie bleibt bislang aber die Ausnahme: In der überwiegenden Zahl der veröffentlichten OpenPayd-Verfahren wurden die Beschwerden abgewiesen, meist an der Frage der Kausalität. Eine belastbare Dokumentation des Zahlungswegs und der eigenen Sorgfalt ist deshalb der entscheidende Faktor.

Ihre Zahlung lief über OpenPayd oder eine virtuelle IBAN mit maltesischem Bezug?

Finanz-Forensik prüft für Betroffene den tatsächlichen Zahlungsweg, dokumentiert die Verbindung zu bereits bekannten Plattformen und Verfahren und bereitet die Ergebnisse gerichtsfest für Strafanzeigen, Beschwerden beim Financial Arbiter oder zivilrechtliche Verfahren auf. Kontakt: postfach@finanz-forensik.de

Dieser Beitrag beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen (Aufsichtsbehörden, Schiedsentscheidungen, Investigativjournalismus) und stellt keine rechtliche Bewertung oder Schuldfeststellung gegenüber den genannten Unternehmen oder Personen dar. Mehrere der genannten Verfahren sind nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; betroffene Unternehmen haben teilweise Rechtsmittel eingelegt oder sich öffentlich geäußert.

Häufige Fragen zu OpenPayd und virtuellen IBANs

Prüfen Sie Kontoauszug und Überweisungsbestätigung. Hinweise sind eine IBAN mit der Länderkennung MT sowie der SWIFT/BIC „CFTEMTM1". Auch wenn im Verwendungszweck der Plattformname steht oder Sie sich selbst als Begünstigten eingetragen haben, kann der Empfänger ein Zahlungsdienstleister sein.

Eine virtuelle IBAN sieht aus wie eine reguläre Kontoverbindung, entspricht aber keinem eigenständigen Bankkonto. Sie ist lediglich eine Zuordnungsreferenz. OpenPayd stellt Firmenkunden Master-vIBANs bereit, aus denen diese personalisierte virtuelle IBANs an ihre eigenen Nutzer ausgeben. Gutgeschrieben wird das Geld dem Konto des Firmenkunden. Das ist nicht zwingend der Betrüger: In den bisher entschiedenen Verfahren waren es reguläre Krypto-Anbieter, zu denen die Täter ihre Opfer gelotst hatten.

Der Financial Arbiter hat in mehreren Fällen darauf abgestellt, ob Betroffene den Tätern selbst Zugriff auf ihre Konten verschafft haben, etwa über Fernwartungsprogramme, oder ob sie trotz einer ausdrücklichen Warnung ihrer Hausbank weitere Zahlungen veranlasst haben. Beides hat bisher zur Abweisung geführt, unabhängig davon, ob dem Zahlungsdienstleister ein eigener Verstoß nachgewiesen wurde.

Nicht automatisch. Der maltesische Financial Arbiter stellte in mehreren Verfahren fest, dass OpenPayd Gelder nicht ohne Ermächtigung des Absenders dem Inhaber der virtuellen IBAN statt dem benannten Begünstigten gutschreiben durfte. Zu einer Erstattung führt das aber nur, wenn dieser Verstoß den Schaden auch verursacht hat. Genau daran scheitern die meisten Beschwerden.

Das Office of the Arbiter for Financial Services ist eine unabhängige Schlichtungsstelle auf Malta. Sie prüft Beschwerden von Verbrauchern gegen maltesische Finanzdienstleister außergerichtlich und kann Entschädigungen zusprechen.

Der Arbiter sprach einer schutzbedürftigen älteren Geschädigten die volle Rückerstattung zu. Er entschied, dass OpenPayd die Regeln der PSD 2 für reguläre IBANs nicht auf virtuelle IBANs übertragen durfte, weil diese aufsichtsrechtlich nicht erfasst sind und für Verbraucher höhere Risiken bergen. OpenPayd hat Berufung eingelegt.

Das Verfahren ist außergerichtlich und mit deutlich geringerem Kostenrisiko verbunden als eine Klage. In den bisherigen Entscheidungen ordnete der Arbiter jeweils an, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Aufwand entsteht vor allem für die Aufbereitung der Beweismittel und gegebenenfalls anwaltliche Vertretung.

Beim Financial Arbiter gelten eigene Zulässigkeitsfristen ab Kenntnis des Sachverhalts. Parallel laufen zivilrechtliche Verjährungsfristen und Fristen für Auskunfts- oder Rückrufansprüche gegenüber der eigenen Bank. Belege sollten deshalb früh gesichert und der Sachverhalt zeitnah geprüft werden.

Ja. Maßgeblich ist der Ort der Schädigung, also in der Regel Deutschland. Ein konkret benannter Zahlungsweg über ein reguliertes Institut gibt Ermittlungsbehörden verwertbare Anknüpfungspunkte, etwa für Auskunftsersuchen im europäischen Rechtshilfeweg.

 

 

Das hängt vor allem an zwei Fragen: Lag eine besondere Schutzbedürftigkeit vor, und ist dem Betroffenen selbst grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen? Wer den Tätern Fernzugriff auf sein Konto gegeben oder trotz einer Warnung der eigenen Bank weitergezahlt hat, hatte vor dem Financial Arbiter bislang keinen Erfolg. Eine Rückführung lässt sich nie zusichern. Der Zahlungsweg über ein reguliertes Institut hinterlässt aber deutlich mehr verwertbare Spuren als reine Krypto-Transfers.

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David Lüdtke
David Lüdtke ist Geschäftsführer der Finanz Forensik GmbH und Krypto Investigation und zertifizierter Crystal Expert (CECF, CEEI, CEUI) mit Schwerpunkt auf Blockchain- und Finanzforensik.

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