Betrug bei Kryptowährungen – Eigentumsrecht und Zuordnung bei Vermischung

Die Aussage, Kryptowährungen seien nach einem Betrug oder Diebstahl „weg“ und damit unwiderruflich verloren, ist als pauschale Behauptung unzutreffend. Sie kann im Einzelfall faktisch richtig sein, rechtlich und technisch ist sie jedoch nicht absolut. Daraus ergeben sich für Geschädigte Möglichkeiten, zumindest Teile des verlorenen Vermögens zurückzuerlangen. Für Unternehmen und wirtschaftlich Verantwortliche ist dies insbesondere im Hinblick auf Schadensbegrenzung, Vermögenssicherung und interne Entscheidungsprozesse relevant.

Der Diebstahl von Kryptowährungen oder durch Betrug veruntreute Krypto-Assets wirft komplexe juristische Fragestellungen auf. Im Mittelpunkt stehen dabei das Eigentumsrecht sowie die rechtliche Zuordnung von Kryptowährungen bei einer Vermischung digitaler Vermögenswerte. Diese Fragen betreffen nicht nur die anwaltliche Interessenvertretung, sondern auch die wirtschaftliche Bewertung von Schäden und Risiken. Gerade bei hohen Beträgen in Euro oder unternehmenseigenen Krypto-Beständen gewinnen diese Fragen für Geschäftsführung und Compliance an Bedeutung.

Rechtliche Einordnung von Kryptowährungen

Kryptowährungen gelten nach herrschender Meinung nicht als Sachen im Sinne des § 90 BGB, da sie keine körperlichen Gegenstände sind. Gleichwohl kann ein Diebstahl im strafrechtlichen Sinne vorliegen, etwa wenn Täter unbefugt auf Wallets zugreifen oder die tatsächliche Kontrolle über die Coins entziehen.

In Deutschland – und häufig auch international – werden Kryptowährungen rechtlich als sonstige Vermögenswerte eingeordnet. Sie gelten insbesondere als:

  • sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 90 BGB analog sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 10 StGB
  • beschlagnahmefähig gemäß §§ 94 ff. StPO

Entscheidend ist, dass das Eigentum an Kryptowährungen durch Betrug oder Diebstahl nicht verloren geht. Der ursprüngliche Besitzer bleibt rechtlich Eigentümer der Kryptowährung, auch wenn Täter weitere Transaktionen auslösen oder die Coins weiterleiten.

Eigentum, Betrug und Vermischung von Kryptowährungen

Bei Bargeld oder körperlichen Sachen kennt das deutsche Recht klare Regelungen zur Vermischung, insbesondere in den §§ 947–948 BGB. Das Eigentum wird dort anteilig oder gemeinschaftlich zugeordnet.

Für Kryptowährungen existiert eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht. In der Praxis greifen daher analoge Lösungen in Verbindung mit strafprozessualem Recht. Die aktuelle gerichtliche Praxis stellt maßgeblich auf die technischen Besonderheiten der Blockchain ab.

Die Nachverfolgbarkeit von Transaktionen ersetzt die physische Trennung. Kryptowährungen gelten nicht automatisch als ununterscheidbar, nur weil sie technisch gleichartig erscheinen. Solange ein Herkunftsnachweis möglich ist, bleibt der Anspruch des ursprünglichen Eigentümers bestehen.

Vermischung durch Sammelwallets, Mixing-Dienste und Transaktionen

Das Eigentumsrecht an Kryptowährungen ist rechtlich nicht abschließend geklärt, da das klassische Sachenrecht mangels Körperlichkeit nicht unmittelbar anwendbar ist. Stattdessen wird regelmäßig auf das Recht am Vermögenswert abgestellt.

Bei einer Vermischung betroffener Kryptowährungen mit anderen Coins – etwa durch die Nutzung von Mixing-Diensten, Sammelwallets oder komplexe Transaktionsketten – stellt sich die Frage der individuellen Zuordnung einzelner Token. Diese Zuordnung ist technisch möglich, wenn auch mit erheblichem Aufwand verbunden.

Beschlagnahme von Kryptowährungen durch Polizei und Justiz

Wird ein Wallet oder ein Exchange-Account im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt, sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden.

Fall A: Eindeutig rückverfolgbare Coins

Sind die betroffenen Kryptowährungen eindeutig zuordenbar, erfolgt eine Rückgabe in Natur gemäß § 111n StPO. Der Geschädigte erhält genau diese Coins oder ein entsprechendes Äquivalent.

Fall B: Teilweise Vermischung mit rechnerischer Zuordnung

Sind die Coins vermischt, aber rechnerisch zuordenbar, erfolgt regelmäßig eine anteilige Rückführung. Die Berechnung erfolgt anhand des Einzahlungszeitpunkts, der Transaktionspfade sowie blockchain-forensischer Analysen. Dies stellt aktuell den häufigsten Fall dar.

Fall C: Vollständige Vermischung ohne Zuordnungsmöglichkeit

Ist eine Zuordnung nicht mehr möglich, besteht regelmäßig kein Anspruch auf konkrete Herausgabe. In Betracht kommt ein Entschädigungs- oder Wertersatzanspruch nach § 111i StPO, der sich gegen den Täter richtet. Ein Automatismus für eine vollständige Entschädigung in Euro besteht nicht.

Analoge Lösungen und dynamische Rechtslage

Im Fall einer Vermischung kann analog das Prinzip der Miteigentümerschaft oder einer anteiligen Zuordnung Anwendung finden, vergleichbar mit § 948 BGB. Maßgeblich ist, ob die ursprünglichen Eigentümer ihre Ansprüche technisch nachverfolgen und rechtlich geltend machen können.

Die Rechtslage ist dynamisch und hängt maßgeblich von den technischen Möglichkeiten der Blockchain-Analyse sowie von der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung im Bereich digitaler Vermögenswerte ab.

Finanzforensik als Schnittstelle zwischen Recht und Wirtschaft

Wer von Diebstahl oder Betrug im Zusammenhang mit Kryptowährungen betroffen ist, sollte ein forensisches Gutachten beauftragen, um seine Ansprüche wirksam durchzusetzen. Die gewonnenen Erkenntnisse bilden eine fundierte Grundlage für die rechtliche Bewertung und weitere Maßnahmen. Gleichzeitig dienen sie als Entscheidungsgrundlage für Geschäftsführung, Risikomanagement und strategische Schadensbegrenzung.

In der Praxis sehen Ermittlungsbehörden häufig keinen Bedarf für private Krypto-Forensik-Gutachten. Zugleich fehlen Polizei und Staatsanwaltschaft nicht selten die technischen Möglichkeiten und das erforderliche Fachwissen, um komplexe Transaktionen, Täterstrukturen und deren rechtliche Konsequenzen abschließend zu bewerten.

Die Kombination aus Krypto-Forensik und anwaltlicher Expertise ist daher besonders wertvoll. Während der Krypto-Forensiker Wallet-Transaktionen analysiert, Geldflüsse auf der Blockchain nachvollzieht und Täterstrukturen identifiziert, sorgt der Rechtsanwalt für die prozessfeste Sicherung der Ergebnisse, deren rechtliche Einordnung sowie die Durchsetzung rechtlicher Maßnahmen. Auf diese Weise lassen sich sowohl rechtliche Defizite in Ermittlungsverfahren als auch wirtschaftliche Unsicherheiten auf Unternehmensebene gezielt reduzieren.

Finanz Forensik GmbH unterstützt Rechtsanwälte und Unternehmen mit spezialisierter Krypto-Forensik bei der sachgerechten Aufklärung, rechtlichen Einordnung und wirtschaftlichen Bewertung komplexer Blockchain-Sachverhalte.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Betrug bei Kryptowährungen

Nein. Die pauschale Annahme, dass Kryptowährungen nach einem Betrug unwiderruflich verloren sind, ist rechtlich unzutreffend. Ob eine Rückgewinnung möglich ist, hängt vom konkreten Fall, den Transaktionen und der technischen Nachverfolgbarkeit auf der Blockchain ab.

Nein. Das Eigentum an Kryptowährungen geht durch Betrug oder Diebstahl nicht unter. Der ursprüngliche Inhaber bleibt rechtlich Eigentümer, auch wenn Täter die tatsächliche Kontrolle über Wallets oder Coins erlangen.

Kryptowährungen gelten nicht als Sachen im Sinne des § 90 BGB, werden jedoch als sonstige Vermögenswerte eingeordnet. Sie sind damit strafrechtlich relevante Tatobjekte und grundsätzlich beschlagnahmefähig.

Ja. Transaktionen auf der Blockchain – insbesondere bei Bitcoin – sind grundsätzlich öffentlich einsehbar und technisch rückverfolgbar. Die Nachverfolgung erfordert jedoch spezialisiertes forensisches Know-how.

Eine Vermischung von Kryptowährungen führt nicht automatisch zum Verlust von Ansprüchen. Solange eine rechnerische oder technische Zuordnung möglich ist, bleibt der Anspruch des ursprünglichen Eigentümers bestehen.

Mixing-Dienste und Sammelwallets erschweren die Zuordnung von Kryptowährungen, schließen diese jedoch nicht zwingend aus. Auch in solchen Fällen kann eine blockchain-forensische Analyse Ansätze zur Rückverfolgung liefern.

Ja. Sind Kryptowährungen eindeutig rückverfolgbar, kommt eine Rückgabe in Natur gemäß § 111n StPO in Betracht. Bei teilweiser Vermischung erfolgt häufig eine anteilige Zuordnun

Ist eine Zuordnung der Kryptowährungen aufgrund vollständiger Vermischung nicht mehr möglich, besteht regelmäßig kein Anspruch auf konkrete Herausgabe, sondern lediglich ein Wertersatzanspruch, meist gegen den Täter.

In der Praxis stoßen Polizei und Staatsanwaltschaft bei komplexen Krypto-Fällen häufig an technische Grenzen. Ohne spezialisierte Krypto-Forensik bleiben Transaktionen und Täterstrukturen oft unvollständig aufgeklärt.

Ein krypto-forensisches Gutachten ermöglicht die systematische Analyse von Transaktionen, Geldflüssen und Vermischungen. Für Rechtsanwälte schafft es eine prozessfeste Grundlage, für Unternehmer eine belastbare Entscheidungsbasis zur Vermögenssicherung und Schadensbewertung.

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David Lüdtke
David Lüdtke ist Geschäftsführer der Krypto Investigation GmbH und zertifizierter Crystal Expert (CECF, CEEI, CEUI) mit Schwerpunkt auf Blockchain- und Finanzforensik.

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