Research Report Nr. 17 · Erbrecht & Forensik

Verborgenes Vermögen im Erbfall

Wie OSINT und Blockchain-Forensik helfen können, Kryptowerte, Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien und digitale Vermögensspuren im Nachlass zu identifizieren und zu dokumentieren.

1.006.600
Gestorbene in Deutschland 2025 (Destatis)
87,3 Mrd. €
steuerlich berücksichtigtes Vermögen aus Erbschaften 2025 (Destatis)
32 %
haben ihren digitalen Nachlass geregelt (Bitkom 2025)
8 %
der Befragten ab 16 haben bereits Krypto gekauft (Bitkom 2025)
Leuchtender Baum mit Wurzeln – Verborgenes Vermögen im Erbfall

Whitepaper 2026

Executive Summary

  • Die forensische Kernfrage: Welche Vermögenswerte bestanden beim Erbfall tatsächlich, wo befinden sie sich und wie lassen sie sich dem Nachlass belastbar zuordnen?
  • Krypto ohne Kontoauszug: Bei selbstverwahrten Wallets meldet sich keine Bank. Ohne Wallet-Adresse, Dienstleister oder Seed-Phrase kann ein erheblicher Wert rechtlich zum Nachlass gehören, praktisch aber unsichtbar oder unzugänglich sein.
  • Die Blockchain vergisst nicht: Öffentliche Blockchains hinterlassen dauerhafte Transaktionsspuren, die sich mit geeigneten Einstiegspunkten rückwirkend analysieren lassen.
  • OSINT erweitert den Blick: Gesellschaftsbeteiligungen, Geschäftsführertätigkeiten, Immobilienbezüge, Auslandsfirmen, Domains und Online-Geschäftsmodelle.
  • Vollständigkeit ist erbrechtlich geboten: Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB), Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), Auskunft und Wertermittlung für Pflichtteilsberechtigte (§§ 2311, 2314 BGB).

Ein Erbfall überträgt nicht nur bekannte Konten, Immobilien und Wertpapiere. Zum Nachlass können ebenso Unternehmensbeteiligungen, Forderungen, ausländische Vermögenswerte, digitale Geschäftsmodelle und Kryptowährungen gehören. Ziel der Vermögensaufklärung ist nicht das Versprechen, jedes Vermögen vollständig aufzufinden, sondern die strukturierte Identifikation, Verifikation und Dokumentation belastbarer Ermittlungsansätze.

Leitgedanke

Ein Vermögenswert kann zum Nachlass gehören, obwohl niemand von ihm weiß. Bei digitalen Assets kann zusätzlich die paradoxe Situation entstehen, dass der Vermögenswert sichtbar, aber ohne Zugangsmittel nicht verfügbar ist.

02 Ausgangslage und Relevanz

Deutschland verzeichnet jedes Jahr rund eine Million Sterbefälle – 2025 rund 1.006.600 (2024: 1.007.758). Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurden 2025 laut Destatis 77,9 Mrd. EUR übertragen (+18,1 %); nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten und unter Einbeziehung sonstigen Erwerbs ergibt sich ein steuerlich berücksichtigtes Vermögen von 87,3 Mrd. EUR, die festgesetzte Erbschaftsteuer stieg auf 13,3 Mrd. EUR. Die meisten Vermögensübergänge liegen innerhalb der Freibeträge und erscheinen gar nicht in der Statistik.

Kennzahl Deutschland20242025
Sterbefälle1.007.7581.006.600
Steuerlich berücksichtigtes Vermögen aus Erbschaften/Vermächtnissen64,1 Mrd. EUR87,3 Mrd. EUR
Festgesetzte Erbschaftsteuer8,5 Mrd. EUR13,3 Mrd. EUR

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis).

Digitale Vermögenswerte und Zugänge werden häufig nicht für den Todesfall dokumentiert: Laut Bitkom (2025) haben nur 32 % der Internetnutzer ihren digitalen Nachlass geregelt (16 % vollständig, 16 % teilweise) – 2021 waren es noch 40 %. Weitere 22 % planen eine Regelung, 43 % haben es weder getan noch vor.

Das strukturelle Problem

Je digitaler Vermögen verwaltet wird, desto größer kann die Lücke zwischen rechtlicher Erbenstellung und tatsächlich auffindbaren oder zugänglichen Vermögenswerten werden.

2.1 Krypto als mögliche Nachlassposition

8 % der Befragten ab 16 Jahren haben bereits Kryptowährungen gekauft, weitere 4 % planen es fest, 14 % können es sich vorstellen (Bitkom 2025). Die Quote ist nicht direkt auf Verstorbene übertragbar, weil Kryptonutzung stark altersabhängig ist. Eine reine Szenariorechnung: Bei 2 %, 5 % oder 8 % der rund 1,0 Mio. jährlichen Sterbefälle entspräche das grob 20.000, 50.000 oder 80.000 Nachlässen mit früheren Krypto-Aktivitäten – ausdrücklich keine gemessene Statistik und keine Prognose.

03 Rechtlicher Rahmen des Erbfalls

3.1 Gesamtrechtsnachfolge

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über – auch Vermögenspositionen, die den Erben zunächst unbekannt sind. Das gilt auch für digitale Rechtspositionen: Der BGH hat 2018 (III ZR 183/17) entschieden, dass der Nutzungsvertrag eines sozialen Netzwerks grundsätzlich auf die Erben übergeht. Digitale Rechtsverhältnisse sind nicht automatisch vom Erbgang ausgeschlossen.

3.2 Erbengemeinschaft und Verfügung über Nachlassgegenstände

Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB), verwaltet und verfügt wird grundsätzlich gemeinschaftlich (§§ 2038, 2040 BGB). Findet ein Miterbe eine Hardware-Wallet oder Seed-Phrase, sollte er Bestände nicht eigenmächtig transferieren, tauschen oder verkaufen: Ein technischer Zugriff ersetzt keine erbrechtliche Verfügungsbefugnis.

Einen allgemeinen Auskunftsanspruch der Miterben untereinander gibt es nicht. Auskunft kann aber verlangt werden vom Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB), von Hausgenossen des Erblassers über erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Nachlassgegenständen (§ 2028 BGB) sowie unter Miterben über ausgleichungspflichtige Zuwendungen (§ 2057 BGB) – der Hebel, wenn ein Angehöriger Hardware-Wallets, Unterlagen oder Geräte an sich genommen hat.

3.3 Ausschlagung und Nachlassverbindlichkeiten

Erben haften grundsätzlich auch für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Auslandsaufenthalt des Erben sechs Monate (§ 1944 BGB). Stellt sich die Überschuldung erst später heraus, kommen unter engen Voraussetzungen die Anfechtung der Annahme (§§ 1954, 1956 BGB) oder eine Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) in Betracht. Umgekehrt kann ein später entdeckter Krypto-Bestand eine scheinbar überschuldete Erbschaft werthaltig machen – die Fristfragen sind anwaltlich zu prüfen.

3.4 Pflichtteil, Nachlassverzeichnis und Wertermittlung

Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, können Auskunft über den Nachlassbestand, Hinzuziehung zum Verzeichnis, Wertermittlung und unter Voraussetzungen ein notarielles Verzeichnis verlangen (§ 2314 BGB); maßgeblich sind Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB). Fehlen bekannte Spuren – Überweisungen an Kryptobörsen, Beteiligungen, Wallet-Adressen, Domains, Auslandsfirmen – begründen sie konkrete Prüf- und Auskunftsansätze.

Schenkungen zu Lebzeiten können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB): Sie werden pro Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt und bleiben nach zehn Jahren außer Betracht; bei Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Krypto-Übertragungen an Angehörige oder Dritte lassen sich on-chain auf den Tag genau datieren – und das Datum entscheidet über die Abschmelzung.

3.5 Bewertungsstichtag und steuerliche Pflichten

Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), der auch für die Wertermittlung maßgeblich ist (§ 11 ErbStG); bewertet wird nach § 12 ErbStG i. V. m. dem Bewertungsgesetz, regelmäßig zum gemeinen Wert (§ 9 BewG). Bei Kryptowerten sind Bestand und Wert getrennt zu rekonstruieren; volatile, illiquide, gesperrte oder schwer zugängliche Positionen werfen besondere Bewertungsfragen auf.

  • Anzeigepflicht: Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG), später entdeckte Werte nachmelden; inländische Vermögensverwahrer zeigen ihrerseits an (§ 33 ErbStG).
  • Berichtigungspflicht: Hat der Erblasser Krypto-Veräußerungsgewinne nicht erklärt, müssen die Erben erkannte Fehler berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Haltedauer läuft weiter: Private Veräußerungsgewinne sind nach mehr als einem Jahr grundsätzlich steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); den Erben wird der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers zugerechnet – das ursprüngliche Anschaffungsdatum ist zu dokumentieren.
Wichtig

Finanz Forensik ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die forensische Aufgabe besteht in der technischen und wirtschaftlichen Rekonstruktion sowie in der nachvollziehbaren Dokumentation von Vermögensspuren und offenen Punkten.

04 Warum Kryptowerte im Nachlass besonders sind

4.1 Besitz, Eigentum und Zugriff sind nicht dasselbe

Bei Bankvermögen gibt es ein kontoführendes Institut, das nach Legitimation der Erben Auskünfte und Verfügungen ermöglicht. Bei selbstverwahrten Kryptowerten fehlt eine solche Stelle. Wer Schlüssel oder Seed-Phrase kontrolliert, kann technisch verfügen – ist aber nicht automatisch rechtlich allein berechtigt. Im Nachlass sind deshalb drei Ebenen zu trennen.

1 Rechtliche Zugehörigkeit Gehört der Wert zum Nachlass?Gesamtrechtsnachfolge,§ 1922 BGB 2 Technische Kontrolle Wer hat privaten Schlüssel,Seed-Phrase oderZugang zum Börsenkonto? 3 Tatsächliche Verfügbarkeit Lässt sich der Wert sicherübertragen oderverwerten? Ein technischer Zugriff ersetzt keine erbrechtliche Verfügungsbefugnis (§§ 2032, 2040 BGB).
Abbildung 1: Drei Ebenen, die im Nachlass getrennt werden müssen. Eigene Darstellung.

4.2 Zentral verwahrte Bestände

Bei Börsen und Verwahrdienstleistern besteht eine Kundenbeziehung; die Blockchain zeigt oft nur Ein- und Auszahlungen, interne Trades und Salden nicht. Erben legitimieren sich in der Regel per Erbschein, Europäischem Nachlasszeugnis oder notariellem Testament mit Eröffnungsniederschrift – und sollten ausdrücklich einen Kontoauszug zum Todestag und die vollständige Transaktionshistorie anfordern.

4.3 Self-Custody

Bei Hardware-, Software-Wallets oder Papier-Backups liegt die entscheidende Information außerhalb jedes institutionellen Systems. Fehlt die Seed-Phrase, kann ein Bestand trotz eindeutiger On-Chain-Sichtbarkeit faktisch nicht verfügbar sein. Blockchainanalyse dokumentiert Existenz und Historie – einen verlorenen privaten Schlüssel rekonstruiert sie nicht.

4.4 Typische Erklärungen und Prüfansätze

SituationForensischer Prüfansatz
„Es gab einmal Bitcoin, aber niemand weiß, wo.“Banküberweisungen, Börsen-E-Mails, Steuerunterlagen, Wallet-Adressen, Transaktions-IDs, Hardware-Wallets und bekannte Auszahlungen als Einstiegspunkte prüfen.
„Die Wallet ist leer.“Historische Blockchain-Daten zeigen, wann Bestände vorhanden waren und wohin sie transferiert wurden.
„Die Börse wurde nie genutzt.“Bankzahlungen, E-Mail-Hinweise und On-Chain-Zuflüsse zu bekannten Dienstleister-Infrastrukturen können widersprechende Anhaltspunkte liefern.
„Die Seed-Phrase ist verloren.“On-Chain prüfen, ob sich Bestände nach dem behaupteten Verlust noch bewegt haben. Eine Bewegung beweist Zugriff durch jemanden, nicht automatisch durch den Erblasser.
„Die Token sind wertlos.“Marktwert und tatsächliche Handelbarkeit am Bewertungsstichtag getrennt prüfen.
„Die Coins wurden mir zu Lebzeiten geschenkt.“Wann wurden die Bestände on-chain übertragen, und an wen? Das Datum ist für Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) und Ausgleichung unter Miterben entscheidend.
„Nach dem Tod wurde nichts bewegt.“Bewegungen nach dem Todestag zeigen, dass jemand Zugriff hatte. Dann stellen sich Herausgabe-, Auskunfts- und gegebenenfalls strafrechtliche Fragen.

05 Frühe Krypto-Investitionen und unbekannte Bestände

Entscheidend ist nicht nur, ob der Erblasser zuletzt gehandelt hat, sondern ob irgendwann Kryptowährungen gekauft, gemined, als Vergütung erhalten, gestakt oder auf private Wallets übertragen wurden. Frühe Käufe können heute einen völlig anderen wirtschaftlichen Stellenwert haben.

Die entscheidende Frage

Nicht nur: „Hatte der Erblasser zuletzt Krypto?“ Sondern: „Hat er irgendwann Kryptowährungen gekauft, verwahrt, transferiert oder mit einer Kryptobörse gearbeitet?“

Illustratives Beispiel: 10 BTC zu je 500 EUR entsprachen einem Einsatz von 5.000 EUR. Bei einem späteren Kurs von 70.000 EUR je BTC wären sie 700.000 EUR wert – sofern noch vorhanden und zugänglich. Keine typische Rendite, kein aktueller Kurs, sondern der mögliche Effekt langfristiger Kursentwicklung. Die Spuren älterer Bestände sind oft dünn – ein alter Kontoauszug, die E-Mail einer umbenannten Börse, ein USB-Stick, eine handschriftliche Wortliste. Schon ein belastbarer Einstiegspunkt kann genügen, um historische Transaktionswege zu rekonstruieren.

06 Digitaler Nachlass und Zugangsspuren

E-Mail-Konten, Cloud-Speicher, Smartphones, Passwortmanager, Domains, Online-Shops und Plattformkonten können Hinweise auf Vermögenswerte enthalten – zugleich aber hochsensible Daten des Erblassers und Dritter. Zugriffsbefugnis und sichere Beweissicherung sind deshalb vor technischen Maßnahmen zu klären. Wo strukturierte Zugangsinformationen fehlen, bleibt gerade Self-Custody-Krypto leicht unentdeckt.

Versiegelter Briefumschlag als Sinnbild für den Nachlass
Was nicht dokumentiert ist, bleibt oft unentdeckt. Zugangsdaten, Wallet-Adressen und Wortlisten werden selten für den Todesfall hinterlegt.

6.1 Typische digitale Hinweise

  • E-Mails von Kryptobörsen, Wallet-Anbietern, Brokern oder Zahlungsdienstleistern
  • Hardware-Wallets, USB-Sticks, Backup-Karten oder verschlossene Umschläge
  • Wallet-Apps und Browser-Erweiterungen auf rechtmäßig zugänglichen Geräten
  • Passwortmanager-Einträge und dokumentierte Wiederherstellungswege
  • Steuerunterlagen, CSV-Exporte, Portfolio-Tracker und Handelsabrechnungen
  • QR-Codes, Wallet-Adressen, ENS-Namen, Transaktions-IDs oder Screenshots
  • Domainregistrierungen, Online-Shops, Plattformprofile und digitale Geschäftsmodelle

6.2 Sicherung vor Nutzung

Jeder Fund wird zuerst dokumentiert: Was wurde wo, wann und von wem gefunden? Seed-Phrases und private Schlüssel gehören nicht in E-Mails, Chats oder Cloud-Dokumente. In Erbengemeinschaften keine Transfers, bevor Berechtigung und Vorgehen geklärt sind. Forensische Sicherung heißt: Informationen bewahren und Zusammenhänge verstehen – nicht möglichst schnell Assets bewegen.

6.3 Rechtlicher Zugang zu Konten und Geräten

Erben treten auch in Nutzungsverträge mit E-Mail-, Cloud- und Plattformanbietern ein; das Fernmeldegeheimnis steht dem nicht entgegen (§ 4 TDDDG). Bei mehreren Erben gehören Geräte und Konten jedoch der Erbengemeinschaft – ein einzelner Miterbe sollte sie nicht im Alleingang auswerten. Daten Dritter sind zurückhaltend zu behandeln.

07 OSINT außerhalb des Kryptobereichs

Vermögensaufklärung im Erbfall ist deutlich breiter als Blockchainanalyse. OSINT rekonstruiert wirtschaftliche Aktivitäten des Erblassers – stets mit klarer Trennung zwischen belegter Tatsache, belastbarem Indiz und bloßer Vermutung.

VermögensbereichMögliche OSINT- und Forensikansätze
Unternehmen und BeteiligungenHandelsregister, Unternehmensregister, Jahresabschlüsse, Gesellschafterlisten, Geschäftsführer- und Prokuristenbezüge, verbundene Gesellschaften.
ImmobilienhinweiseGesellschaften mit Immobilienzweck, Geschäftsadressen, Zwangsversteigerungsbekanntmachungen, Presse- und Projektberichte; Grundbuch nur bei berechtigtem Interesse.
AuslandsbezügeÖffentliche ausländische Firmenregister, Niederlassungen, Beteiligungsnetzwerke, seriöse Medien- und Registerquellen.
Digitale GeschäftsmodelleDomains, archivierte Websites, Online-Shops, Plattformprofile, Impressums- und Zahlungsangaben, App- oder SaaS-Projekte.
Forderungen und DarlehenBilanzen, Gesellschaftsdokumente, Gerichtsentscheidungen, Insolvenzbekanntmachungen und Hinweise auf private Finanzierungen.
Krypto-BezügeBörsennamen, Wallet-Adressen, Blockchain-Namen, Hardware-Wallets, Steuerunterlagen, Zahlungen an Kryptodienstleister.
WertgegenständeÖffentlich dokumentierte Fahrzeuge, Boote, Kunst oder Sammlungen nur als Ermittlungsansatz, nicht als Eigentumsbeweis.

7.1 Unternehmen und wirtschaftliche Netzwerke

Bei Unternehmern und Selbständigen liegt oft ein erheblicher Teil des Nachlasswerts außerhalb klassischer Bankkonten: Gesellschaftsanteile, Gesellschafterdarlehen, Forderungen, Marken, Domains oder Rechte an digitalen Geschäftsmodellen. Register- und Rechnungslegungsdaten helfen, Unterlagen zu vervollständigen oder Widersprüche sichtbar zu machen.

7.2 Ausland und schwer sichtbare Vermögenspositionen

Internationale Strukturen sind nicht automatisch verdächtig, erhöhen aber die Rechercheanforderungen: unterschiedliche Registerzugänge, Sprachen, Rechtsformen und wirtschaftliche Berechtigungen. Ein Treffer in einem ausländischen Register beweist nicht automatisch, dass der Wert vollständig zum deutschen Nachlass gehört.

08 Methodik der Vermögensaufklärung im Erbfall

1234 5 Nachlass-Screening OSINT undRegister Blockchain-Forensik Stichtagsbewertungund Abgleich ForensischeDokumentation
Abbildung 2: Fünfstufiges Vorgehen der Vermögensaufklärung im Erbfall. Eigene Darstellung.
StufeZielTypische Arbeitsschritte
1 – Nachlass-ScreeningBekannte und mögliche Vermögensfelder erfassenErbenstellung und Auftrag klären; Unterlagen, Konten, Firmen, Immobilienhinweise, Börsen, Wallets, Domains und digitale Zugänge inventarisieren.
2 – OSINT und RegisterExterne Vermögensspuren strukturierenUnternehmensregister, Handelsregister, öffentliche Auslandsquellen, Domains, Geschäftsmodelle und wirtschaftliche Beziehungen prüfen.
3 – Blockchain-ForensikKrypto-Bestände und Wege rekonstruierenBekannte Wallets/TXIDs analysieren; historische Bestände, Weiterleitungen, Swaps, Bridges und Dienstleisterbezüge dokumentieren.
4 – Stichtagsbewertung und AbgleichNachlassbestand zum Erbfall plausibilisierenBestände zum Todestag ermitteln; Marktwerte dokumentieren; Befunde mit Nachlassverzeichnis, Steuerunterlagen und Börsenauskünften abgleichen.
5 – Forensische DokumentationVerwertbare Grundlage schaffenFakten, Indizien und Hypothesen trennen; Quellen sichern; offene Punkte und konkrete nächste Auskunfts- oder Ermittlungsansätze benennen.
Grundsatz

Nicht jeder Hinweis wird zum Vermögensnachweis. Gute Forensik zeigt auch, wo die Beweiskette endet und welche Information für den nächsten Schritt noch fehlt.

09 Fragebogen: Wissen Sie wirklich, was zum Nachlass gehört?

Die Fragen sind bewusst zugespitzt. Sie sollen keinen Verdacht erzeugen, sondern Erinnerungslücken und mögliche Ermittlungsansätze sichtbar machen. Ein „Ja“ beweist keinen Vermögenswert – entscheidend ist, ob sich Hinweise rechtmäßig sichern und durch unabhängige Daten bestätigen lassen.

Provokante Leitfrage

Wissen Sie, was Sie geerbt haben – oder nur, was Sie gefunden haben?

Kryptowährungen und digitale Assets
  • Hat der Erblasser irgendwann Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen gekauft?
  • Erinnern Sie sich an Aussagen wie „Ich habe ein bisschen Bitcoin gekauft“ oder „Das liegt auf einer Wallet“?
  • Gab es Überweisungen an Coinbase, Binance, Kraken, Bitpanda, Crypto.com oder andere Kryptodienstleister?
  • Haben Sie Hardware-Wallets wie Ledger, Trezor oder BitBox gefunden?
  • Existieren handschriftliche Wortlisten, Backup-Karten, QR-Codes, Wallet-Adressen oder Transaktions-IDs?
  • Gab es Wallet-Apps, Browser-Erweiterungen oder Portfolio-Tracker?
  • Existieren Krypto-Steuerunterlagen, CSV-Dateien oder Abrechnungen?
  • Hat der Erblasser von Mining, Staking, DeFi, NFTs, Stablecoins oder Trading gesprochen?
  • Wissen Sie, ob frühere Kryptowährungen verkauft wurden – oder nur auf andere Wallets übertragen wurden?
  • Gibt es Hinweise auf Konten bei Börsen, deren aktueller Saldo noch nicht angefordert wurde?
  • Wenn vor zehn oder fünfzehn Jahren einige Tausend Euro in Bitcoin investiert wurden: Wissen Sie, was daraus geworden ist?
Unternehmen, Immobilien und sonstiges Vermögen
  • Kennen Sie alle Gesellschaften, an denen der Erblasser beteiligt war?
  • Gab es frühere Geschäftsführer-, Prokuristen- oder Gesellschafterpositionen?
  • Existieren Gesellschafterdarlehen, private Darlehen oder sonstige Forderungen?
  • Gibt es Holdings, Auslandsfirmen oder Beteiligungen über Dritte?
  • Kennen Sie sämtliche Immobilien, Grundstücke oder indirekten Immobilienbeteiligungen?
  • Existieren Ferienimmobilien oder wirtschaftliche Interessen im Ausland?
  • Gab es Domains, Online-Shops, Apps, Webseiten oder andere digitale Geschäftsmodelle?
  • Existieren Brokerkonten, Depots, Zahlungsdienstleister oder ausländische Finanzbeziehungen?
  • Gibt es hochwertige Fahrzeuge, Sammlungen, Kunst, Uhren oder sonstige werthaltige Gegenstände?
  • Stimmt das bislang gefundene Vermögen mit dem bekannten Lebensstil und den früheren Einkünften plausibel überein?
Digitale Spuren und fehlende Informationen
  • Ist der digitale Nachlass des Erblassers dokumentiert oder besteht nur eine Sammlung einzelner Passwörter und Geräte?
  • Gibt es E-Mail-Konten oder Cloud-Speicher, deren rechtmäßiger Zugang noch nicht geklärt ist?
  • Fehlen Zugangsdaten zu bekannten Finanz- oder Kryptodienstleistern?
  • Sind frühere Vermögenswerte bekannt, die im aktuellen Nachlassverzeichnis nicht auftauchen?
  • Gibt es ungewöhnliche größere Übertragungen kurz vor dem Tod?
  • Existieren Hinweise auf Schenkungen, Treuhandabreden oder Vermögensübertragungen an Angehörige oder Gesellschaften?
  • Wurde ein notarielles oder privates Nachlassverzeichnis bereits mit den digitalen und wirtschaftlichen Spuren abgeglichen?

10 Fiktives Fallbeispiel

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Veranschaulichung einer möglichen Untersuchungslogik.

ElementBeispiel
AusgangslageErblasser verstirbt 2026. Zwei Kinder sind Miterben. Bekannte Bankguthaben und Wertpapiere: 410.000 EUR. Im Nachlassverzeichnis sind keine Kryptowährungen aufgeführt.
Erste HinweiseEin Kind erinnert sich an Bitcoin-Käufe um 2016. In alten Kontoauszügen finden sich Zahlungen an eine Kryptobörse; außerdem wird eine Hardware-Wallet gefunden.
OSINT-BefundeEine Beteiligung an einer GmbH sowie eine Domain mit früherem Online-Geschäft werden identifiziert. Die Beteiligung fehlt zunächst in der privaten Vermögensübersicht.
Blockchain-EinstiegEine historische Auszahlung der Börse führt zu einer bekannten Bitcoin-Adresse. Von dort lassen sich mehrere Weiterleitungen bis zu einer späteren Einzahlungsadresse eines anderen Dienstleisters nachvollziehen.
StichtagsprüfungZum Todestag werden die noch nachvollziehbaren On-Chain-Bestände und deren Marktwerte dokumentiert. Für den zentralisierten Dienstleister werden Nachlassunterlagen und Kontoauszüge angefordert.
Steuerliche FolgenDie Erben melden die Kryptowerte dem Finanzamt nach (§ 30 ErbStG) und prüfen, ob der Erblasser frühere Veräußerungsgewinne erklärt hat. Bei einem späteren Verkauf wirkt die Haltedauer seit dem Kauf um 2016 fort.
ErgebnisDie Forensik beweist nicht automatisch Eigentum an jeder verbundenen Adresse. Sie liefert aber konkrete Wallets, Transaktionen, Dienstleister, Unternehmensbezüge und offene Bewertungspositionen, die in Nachlassverzeichnis und rechtlicher Auseinandersetzung geprüft werden können.

In einer Erbengemeinschaft gehören gefundene Kryptowerte nicht dem einzelnen Finder; über Nachlassgegenstände ist grundsätzlich gemeinschaftlich zu verfügen. Zur technischen Analyse gehört deshalb immer die Abstimmung der rechtlichen Verfügungsbefugnis.

11 Grenzen, Beweiswert und Zusammenarbeit

Seriöse Vermögensaufklärung benennt ihre Grenzen. OSINT und Blockchain-Forensik dokumentieren Hinweise, Zusammenhänge und Transaktionsketten – sie ersetzen weder hoheitliche Auskunftsbefugnisse noch gerichtliche Beweiswürdigung oder steuerliche Bewertung.

  • Eine Wallet-Adresse lässt sich ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht sicher einer bestimmten Person zuordnen.
  • Eine sichtbare Wallet beweist nicht, dass der private Schlüssel noch vorhanden oder zugänglich ist.
  • Bestände auf zentralisierten Börsen sind intern geführt und nicht vollständig on-chain sichtbar.
  • Private Forensiker können Kundendaten von Banken oder Kryptobörsen nicht erzwingen.
  • Einen zentralen Kontenabruf können Erben nicht veranlassen; unbekannte Bank- und Börsenverbindungen müssen über Unterlagen, Zahlungsflüsse und digitale Spuren ermittelt werden.
  • Grundbuch- und bestimmte Registerinformationen sind nicht frei zugänglich und können ein berechtigtes Interesse voraussetzen.
  • Mixer, Privacy Coins, Bargeldgeschäfte und bestimmte Cross-Chain-Strukturen können die Nachverfolgung erheblich begrenzen.
  • OSINT-Treffer zu Firmen, Immobilien oder Wertgegenständen sind zunächst Hinweise und müssen rechtlich und wirtschaftlich zugeordnet werden.
  • Ein technischer Zugriff auf eine Seed-Phrase oder Wallet bedeutet nicht automatisch alleinige Verfügungsbefugnis eines einzelnen Miterben.

11.1 Zusammenarbeit

Die stärkste Konstellation ist klare Arbeitsteilung: Der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Erbrecht verantwortet Erbenstellung, Pflichtteil, Auskunftsansprüche, Erbengemeinschaft und Verfahren; Steuerberater bzw. Fachanwalt für Steuerrecht klären die steuerliche Bewertung; die Finanzforensik übernimmt die technische, wirtschaftliche und digitale Rekonstruktion. Bei erheblichen Krypto-Werten kann zusätzlich eine sichere Verwahrungs- und Transferstrategie nötig sein. Testamentsvollstrecker (§ 2215 BGB: Nachlassverzeichnis) und Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) sind naheliegende Auftraggeber oder Adressaten forensischer Befunde.

12 Handlungsempfehlungen

  1. Erbenstellung, Erbengemeinschaft und Verfügungsbefugnis klären, bevor digitale Assets bewegt werden.
  2. Fristen im Blick behalten: Ausschlagung in der Regel sechs Wochen, Anzeige an das Finanzamt drei Monate.
  3. Frühzeitig alle rechtmäßig zugänglichen Unterlagen sichern: Kontoauszüge, Steuerunterlagen, Börsen-E-Mails, Wallet-Adressen, Transaktions-IDs, Hardware-Wallets, Domains und Firmenunterlagen.
  4. Funde dokumentieren: Fundort, Datum, Gerät oder Unterlage und beteiligte Personen festhalten.
  5. Nicht nur nach aktuellem Vermögen suchen, sondern nach historischen Investments und früher vorhandenen Werten fragen.
  6. Bei Krypto zwischen On-Chain-Bestand, Börsenbestand und tatsächlichem Zugriff unterscheiden.
  7. Seed-Phrases und private Schlüssel nicht unnötig kopieren, versenden oder in Cloud-Diensten speichern.
  8. OSINT und Blockchainanalyse verbinden, wenn wirtschaftliche und digitale Spuren zusammenlaufen.
  9. Den Nachlassbestand zum Todestag bewerten, Kurs- und Bewertungsquellen dokumentieren und die ursprünglichen Anschaffungsdaten festhalten.
  10. Prüfen, ob der Erblasser Krypto-Gewinne steuerlich erklärt hat, und Versäumnisse mit dem Steuerberater berichtigen.
  11. Pflichtteils- oder Nachlassverzeichnisse mit unabhängig festgestellten Vermögensspuren abgleichen – einschließlich Schenkungen der letzten zehn Jahre.
  12. Offene Punkte so aufbereiten, dass Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater konkrete weitere Auskünfte und Belege anfordern können.
Schlussgedanke

Der schwierigste Vermögenswert im Nachlass ist nicht zwingend der, der versteckt wurde. Es kann derjenige sein, von dessen Existenz niemand wusste – oder dessen Zugang mit dem Erblasser verloren ging.

13 Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Destatis: Sterbefälle und Lebenserwartung (2025: rund 1.006.600 Gestorbene). destatis.de
  2. Destatis: „1,0 Millionen Sterbefälle im Jahr 2025“, PM Nr. 015 vom 14.01.2026. destatis.de
  3. Destatis: „Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht 2025 mit 21,4 Milliarden Euro neuen Höchstwert“, PM Nr. 306 vom 26.08.2026. destatis.de
  4. Bitkom: „Digitales Erbe: Was passiert mit Online-Zugängen nach dem Tod?“, 17.10.2025. bitkom.org
  5. Bitkom: „Ein Viertel der Deutschen ist offen für Kryptowährungen“, 20.05.2025. bitkom.org
  6. BGB: §§ 1922, 1944, 1954, 1956, 1960, 1967, 1975, 2027, 2028, 2032, 2038, 2040, 2042, 2057, 2215, 2311, 2314, 2325. gesetze-im-internet.de
  7. BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17 – Übergang eines Social-Media-Nutzungsvertrags auf die Erben.
  8. § 4 TDDDG – Rechte des Erben des Endnutzers. gesetze-im-internet.de
  9. ErbStG: §§ 3, 9, 10, 11, 12, 30, 33. gesetze-im-internet.de
  10. § 9 BewG – gemeiner Wert. gesetze-im-internet.de
  11. § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte. gesetze-im-internet.de
  12. § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen. gesetze-im-internet.de
  13. BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22 – virtuelle Währungen als Wirtschaftsgüter. bundesfinanzhof.de
  14. VO (EU) 2023/1113 („Travel Rule“). eur-lex.europa.eu
  15. VO (EU) 2023/1114 (MiCAR). eur-lex.europa.eu
  16. Unternehmensregister. unternehmensregister.de

Rechts- und Datenstand: Oktober 2026 · keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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David Lüdtke

Geschäftsführer · OSINT-Analyst & Krypto-Forensiker · Finanz Forensik GmbH

Gerichtsfeste Kryptotransaktionsanalysen, OSINT-gestützte Vermögensermittlung und gutachterliche Aufbereitung für Strafverteidiger, Insolvenzverwalter und Unternehmen. Zertifiziert als Crystal Expert (CECF · CEEI · CEUI). Finanz Forensik unterstützt Kanzleien, Unternehmen, Ermittlungsstellen und Insolvenzverwalter — Schwerpunkte: Blockchain-Forensik, Wallet-Analyse, gerichtsfeste Dokumentation, OSINT.

Kontakt: postfach@finanz-forensik.de · +49 6057 9189145 · finanz-forensik.de

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