Kurz erklärt: Crypto.com ist die Marke einer 2016 als Monaco gegründeten Unternehmensgruppe, die eine Handelsplattform, eine Endkunden-App, Zahlkarten, Verwahrdienste sowie den Token CRO und die Blockchain Cronos anbietet. Wichtig für jede rechtliche Auseinandersetzung: „Crypto.com“ ist kein Vertragspartner. Vertragspartner ist je nach Wohnsitz des Kunden eine von mehreren Landesgesellschaften der Foris-Gruppe — und davon hängen anwendbares Recht, zuständige Aufsicht, Gerichtsstand und Insolvenzverfahren ab.
Die Marke ist nicht der Vertragspartner
Der praktisch folgenreichste Umstand steht in keinem Werbeauftritt: Hinter der einheitlichen Oberfläche steht eine Gruppe rechtlich getrennter Gesellschaften, überwiegend unter dem Namensbestandteil Foris. Welche davon einen konkreten Kunden bedient, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen — nicht aus der Website und nicht aus der App.
Für die Fallbearbeitung ist das der erste Prüfschritt. Von der Antwort hängt alles Weitere ab:
- Welches Recht gilt für den Vertrag und für Ansprüche aus ihm
- Welche Aufsicht zuständig ist — und damit, wo eine Beschwerde überhaupt ankommt
- Welcher Gerichtsstand vereinbart ist
- Welches Insolvenzverfahren im Ernstfall gälte und ob Gläubiger aus Deutschland es praktisch erreichen können
Ein Kunde mit Wohnsitz in Deutschland wird nach Unternehmensangabe über die maltesische Gesellschaft bedient, die unter der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte zugelassen sein soll — das wäre eine EWR-Konstellation mit den entsprechenden Vorteilen bei Zustellung, Anerkennung und Vollstreckung. Wer Ansprüche geltend machen will, sollte diese Angabe dennoch nicht übernehmen, sondern der Fassung der Nutzungsbedingungen entnehmen, die zum Zeitpunkt des streitigen Vorgangs galt. Anbieter ändern die Zuordnung, und für einen Vorgang aus 2022 gilt nicht, was 2026 auf der Website steht.
Erlaubnislage nach Jurisdiktion
Die folgende Übersicht trennt ausdrücklich zwischen dem, was in einem amtlichen Register nachprüfbar ist, und dem, was auf der Selbstauskunft des Unternehmens beruht. Diese Unterscheidung ist keine Förmlichkeit: Eine Registrierung im Handelsregister belegt die Existenz einer Gesellschaft, nicht deren Erlaubnis; und eine Angabe auf der Anbieterseite belegt beides nicht.
| Raum | Vertragspartner / Einheit | Erlaubnisart nach Unternehmensangabe | Belegtyp |
|---|---|---|---|
| EWR (Malta) | Foris DAX MT Limited; Kartenausgabe über Foris MT Limited | Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCA, mit Passporting in den EWR | Selbstauskunft; im Register der maltesischen Aufsicht und im EU-Verzeichnis prüfbar |
| Vereinigtes Königreich | Foris DAX UK Limited | E-Geld-Institut; zusätzlich Registrierung für Kryptowerte-Tätigkeiten | Gesellschaft primär bestätigt (Companies House, Nr. 12843841, aktiv, eingetragen am 28.08.2020); Erlaubnisumfang im FCA-Register zu prüfen |
| Vereinigte Staaten | Foris Capital US LLC | Wertpapierhandelsunternehmen | Primär bestätigt (FINRA BrokerCheck, CRD 282331, SEC-Nummer 8-69712, Status aktiv, vormals Watchdog Capital, LLC) |
| Vereinigte Staaten | Crypto.com Derivatives North America (vormals Nadex) | Anerkannter Handelsplatz und Abwicklungsstelle für Derivate | Selbstauskunft und Pressemeldungen; in den Listen der CFTC zu prüfen |
| Singapur | Foris DAX Asia Pte. Ltd. | Zahlungsinstitut mit Erlaubnis für Dienstleistungen mit digitalen Zahlungstoken | Selbstauskunft; im Institutsverzeichnis der MAS zu prüfen |
| Hongkong | Foris DAX HK Limited | Erlaubnis für Handelsplattformen für virtuelle Vermögenswerte | Selbstauskunft; im öffentlichen Register der SFC zu prüfen |
| Abu Dhabi | Foris Capital ME Limited | Erlaubnis für Finanzdienstleistungen im ADGM | Selbstauskunft; im Register der FSRA zu prüfen |
| Dubai | Foris DAX Middle East FZE | Eintrag bei der VARA; zusätzlich Erlaubnis für Zahlungsspeicherprodukte | Selbstauskunft und Pressemeldungen |
| Kanada, Australien, Bahrain, Kaimaninseln, Südkorea, Mauritius | jeweils eigene Landesgesellschaften | unterschiedliche Registrierungen und Erlaubnisse | ausschliesslich Selbstauskunft; nicht gegengeprüft |
Stand der Prüfung: 12.08.2026. Erlaubnisse ändern sich; massgeblich ist stets der aktuelle Registereintrag, nicht diese Übersicht und nicht die Angabe des Anbieters.
So prüfen Sie eine Angabe selbst
Jede der genannten Erlaubnisse lässt sich ohne Fachkenntnis nachschlagen. Der Aufwand liegt bei wenigen Minuten je Eintrag, und das Ergebnis ist belastbarer als jede Anbieterangabe.
Reihenfolge: Zuerst die Nutzungsbedingungen öffnen und die vertragsschliessende Gesellschaft samt Sitzstaat feststellen. Dann das Register des Sitzstaats aufrufen und nach dieser exakten Firmierung suchen — nicht nach „Crypto.com“, denn unter der Marke ist dort nichts eingetragen.
Zu prüfen sind drei Dinge: ob die Gesellschaft überhaupt geführt wird, welche Tätigkeiten die Erlaubnis abdeckt, und ob sie zum fraglichen Zeitpunkt bereits bestand. Der letzte Punkt wird regelmässig übersehen und ist bei Altfällen entscheidend.
Bei Gesellschaften im Vereinigten Königreich liefert das Handelsregister zusätzlich die wirtschaftlich Berechtigten. Für die Foris-Gesellschaft dort ist eine natürliche Person mit einer Beteiligung von über 75 Prozent eingetragen — eine für die Struktureinschätzung nützliche Angabe, die in vielen anderen Staaten nicht öffentlich verfügbar ist.
Sicherheitsvorfall 2022 und was er zeigt
Im Januar 2022 kam es nach Unternehmensangabe zu einem Vorfall, bei dem bei einer niedrigen dreistelligen Zahl von Nutzerkonten Abhebungen ohne wirksame Bestätigung des zweiten Faktors ausgeführt wurden. Das Unternehmen erstattete die Beträge nach eigener Darstellung vollständig und stellte die Anmeldesicherung um.
Für die Bewertung sind zwei Dinge festzuhalten, die auseinandergehalten gehören.
Zur Einordnung: Eine freiwillige Erstattung ist keine rechtliche Verpflichtung und begründet keinen Anspruch für spätere Fälle. Sie ist eine Geschäftsentscheidung. Wer heute einen Abfluss von seinem Konto meldet, kann sich darauf nicht berufen.
Zur Systematik: Der Vorfall betraf die Kontoebene, nicht die Blockchain. Das ist der Regelfall — bei Abflüssen von Plattformkonten liegt die Ursache weit überwiegend beim Zugang, nicht im Netzwerk. Deshalb ist bei einem eigenen Schadensfall zuerst zu klären, ob eine Kontoübernahme vorlag oder eine Störung auf Seiten der Plattform. Anzufordern sind dazu die Anmeldedaten zum fraglichen Zugriff: Zeitpunkt, Netzadresse und Gerätekennung. Das eigene Endgerät gehört unverändert gesichert, bevor es weiterverwendet wird.
Bedeutung für Geschädigte
In forensischen Auswertungen tritt die Plattform in zwei Rollen auf, die unterschiedliche Schritte erfordern.
Als Einstiegspunkt. Ein Geschädigter hat dort Kryptowerte erworben und anschliessend an eine Betrugsplattform weitergesendet. Diese erste Station ist wertvoll, weil sie den Kunden identifiziert hat und den Erwerb dokumentiert — die Grundlage für Schadensnachweis und Rekonstruktion.
Als Zielpunkt. Die Spur endet in einem Adresscluster der Plattform. Dann gilt, was für jede grosse regulierte Plattform gilt: Das ist eine der besten Nachrichten, die eine Auswertung liefern kann. Der Empfänger ist identifiziert, die Gesellschaft ist erreichbar, ein Guthaben kann gesperrt werden. Zugleich endet die Aussagekraft der Blockchain an dieser Stelle — ein Zufluss zu einer Sammeladresse belegt, dass die Plattform erreicht wurde, nicht wer dort Kunde ist. Diese Grenze gehört in jedes Gutachten.
Vorgehen: Unverzüglich Anzeige mit vollständigen Transaktionsdaten; die Auskunft über die Person erfolgt nur auf behördliches oder gerichtliches Ersuchen. Parallel eine sachliche, belegte Mitteilung an die Plattform über deren Weg für Rechtsanfragen — ein Anspruch auf Tätigwerden besteht nicht, eine dokumentierte Meldung beschleunigt aber spätere Ersuchen und ist Voraussetzung für eine mögliche Sperre. Handelt es sich um einen Stablecoin, kommt zusätzlich eine Sperre durch dessen Herausgeber in Betracht; dieses Zeitfenster beträgt Stunden.
Grenzen dieser Darstellung
Redlicherweise gehört benannt, was hier nicht geleistet wird.
Ein erheblicher Teil der Angaben zur Erlaubnislage beruht auf der Selbstauskunft des Unternehmens. Bestätigt wurden von uns die Existenz und der Status der britischen Gesellschaft im dortigen Handelsregister sowie die Registrierung der US-Gesellschaft als Wertpapierhandelsunternehmen einschliesslich Kennnummer und Status. Die übrigen Einträge sind in den jeweiligen Registern nachschlagbar, aber nicht Teil dieser Prüfung; mehrere dieser Register lassen sich nur interaktiv abfragen.
Angaben zu Nutzerzahlen, Umsätzen und Bewertungen stammen aus Unternehmensmitteilungen und Presseberichten. Sie sind nicht unabhängig prüfbar und werden hier deshalb nicht als Kennzahlen geführt. Für die Frage, ob ein Anbieter belastbar ist, sind sie ohnehin ungeeignet — massgeblich sind Erlaubnis, Vermögenstrennung, Sitzstaat und die Erreichbarkeit im Streitfall.
Diese Darstellung ist keine Empfehlung und keine Warnung. Sie ordnet eine Struktur, damit im Einzelfall die richtigen Fragen gestellt werden.
Häufige Fragen
Wer ist bei Crypto.com mein Vertragspartner?
Nicht „Crypto.com“, sondern je nach Wohnsitz eine der Landesgesellschaften der Foris-Gruppe. Welche das ist, steht in den Nutzungsbedingungen. Davon hängen anwendbares Recht, zuständige Aufsicht, Gerichtsstand und Insolvenzverfahren ab. Bei Altfällen ist die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung massgeblich.
Wie prüfe ich die Erlaubnis selbst?
Zuerst die vertragsschliessende Gesellschaft und ihren Sitzstaat aus den Nutzungsbedingungen entnehmen, dann im Register dieses Staats nach der exakten Firmierung suchen — nicht nach der Marke. Zu prüfen sind Bestehen, abgedeckter Tätigkeitsumfang und der Zeitpunkt der Erteilung.
Bedeutet die Erstattung nach dem Vorfall von 2022, dass ich Anspruch auf Erstattung habe?
Nein. Eine freiwillige Erstattung ist eine Geschäftsentscheidung und begründet keinen Anspruch für spätere Fälle. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem anwendbaren Recht und dem konkreten Sachverhalt.
Meine Mittel sind zu Crypto.com geflossen — was bedeutet das?
Eine vergleichsweise günstige Ausgangslage: Der Empfänger ist identifiziert, die Gesellschaft erreichbar, eine Sperre technisch möglich. Der Zufluss zu einer Sammeladresse belegt allerdings nur, dass die Plattform erreicht wurde, nicht wer dort Kunde ist. Auskunft erfolgt auf behördliches oder gerichtliches Ersuchen.
Sind Nutzerzahlen und Umsatzangaben ein Qualitätsmerkmal?
Nein. Sie stammen aus Unternehmensmitteilungen und sind nicht unabhängig prüfbar. Für die Belastbarkeit eines Anbieters zählen Erlaubnis, Trennung von Kunden- und Eigenvermögen, Sitzstaat und Erreichbarkeit im Streitfall.
Zusammenfassung
Crypto.com ist eine Marke, kein Vertragspartner: Bedient wird je nach Wohnsitz eine von mehreren Foris-Landesgesellschaften, was Recht, Aufsicht, Gerichtsstand und Insolvenzverfahren bestimmt. Primär bestätigt sind die britische Gesellschaft im dortigen Handelsregister und die US-Gesellschaft als Wertpapierhandelsunternehmen; die übrige Erlaubnislage beruht auf Selbstauskunft und ist in den genannten Registern nachschlagbar. Der Vorfall von 2022 betraf die Kontoebene, nicht die Blockchain, und die damalige Erstattung begründet keinen Anspruch. Als Ziel einer Zahlungsspur ist die Plattform günstig — erreichbar, auskunftsfähig, sperrfähig —, doch endet die Aussagekraft der Blockchain an ihrer Sammeladresse.
Weiterführende Quellen
- Companies House — FORIS DAX UK LIMITED (Nr. 12843841): find-and-update.company-information.service.gov.uk
- FINRA BrokerCheck — Foris Capital US LLC (CRD 282331): brokercheck.finra.org
- Crypto.com — Licenses and Regulations (Selbstauskunft des Unternehmens): crypto.com
- MAS — Financial Institutions Directory (Prüfweg Singapur): eservices.mas.gov.sg
- FCA — Financial Services Register (Prüfweg Vereinigtes Königreich): register.fca.org.uk
- ADGM — FSRA Public Register (Prüfweg Abu Dhabi): www.adgm.com
- SFC — Public Register of Licensed Persons (Prüfweg Hongkong): apps.sfc.hk
- CFTC — Designated Contract Markets (Prüfweg Vereinigte Staaten): www.cftc.gov
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu
- ESMA — Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA): www.esma.europa.eu
- BaFin — Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR: www.bafin.de